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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuerbefreiung

    Drei Entscheidungen zum umsatzsteuerlichen Begriff der Heilbehandlung

    von StB Catrin Stockhausen, Korbach

    | In drei Entscheidungen hat der BFH den Begriff der Heilbehandlung weiter geschärft. Danach können Leistungen eines Arztes im Rahmen des ärztlichen Notdienstes umsatzsteuerbefreit sein (BFH 2.8.18, V R 37/17), diagnoseunabhängige Leistungen eines Gesundheitszentrums jedoch nicht (BFH 11.1.19, XI R 29/17, BStBl II 19, 178). Zur umsatzsteuerlichen Behandlung von telefonischen Gesundheitscoaches und Patientenbegleitprogrammen hat der BFH den EuGH um eine Stellungnahme gebeten (BFH 18.9.18, XI R 19/15, BStBl II 19, 178). |

    1. Begriff und Umfang von § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG

    Heilbehandlungen müssen ‒ die Befähigung des Erbringers (berufliche Qualifikation) vorausgesetzt ‒ ein medizinisch-therapeutisches Ziel haben, wenn sie umsatzsteuerbefreit sein sollen (§ 4 Nr. 14 Buchst. a UStG).

     

     

    1.1 Maßnahmen mit medizinisch-therapeutischem Zweck

    Umsatzsteuerbefreite Heilbehandlungen sind Tätigkeiten, die zur Vorbeugung, Diagnose, Behandlung und, soweit möglich, zur Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen bei Menschen vorgenommen werden. Die befreiten Leistungen müssen dem Schutz der Gesundheit des Betroffenen dienen (EuGH 14.9.00, C-384/98).