· Fachbeitrag · Vertragsgestaltung
Alternativen zur aufschiebenden Bedingung in Praxiskauf- und in BAG-Gesellschaftsverträgen
von RA Dietmar Sedlaczek, FA SteuerR, FA MedR, Berlin, www.sps-steuerrecht.de
| Wenn es um den Abschluss von Kaufverträgen bei Arzt- und Zahnarztpraxen geht bzw. um den Abschluss von BAG-Gesellschaftsverträgen, stößt man immer wieder darauf, dass diese Verträge unter einer aufschiebenden Bedingung stehen. Sie sind oft so lange schwebend unwirksam, bis die Genehmigung der Übertragung des Vertragsarztsitzes auf den Erwerber bzw. die Genehmigung der BAG durch den Zulassungsausschuss vorliegt. Aber ist es tatsächlich vernünftig, Verträge von derartiger Bedeutung insgesamt unter eine aufschiebende Bedingung zu stellen? |
1. Wirkung einer aufschiebenden Bedingung im Zivilrecht
Bedingungen (aufschiebende und auflösende) sind in § 158 BGB geregelt.
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(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.
(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein. |
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