· Fachbeitrag · Vorweggenommene Erbfolge
Vorsicht bei Sonder-BV im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Übertragung eines MU-Anteils
von Prof. Dr. Alexander Kratzsch, Bünde
| Der Mitunternehmer einer Personengesellschaft kann seinen Anteil am Gesamthandsvermögen unentgeltlich übertragen, ohne dass er alle Wirtschaftsgüter seines funktional wesentlichen Sonder-BV mit übertragen muss. Ob der Rechtsnachfolger an die Buchwerte gebunden ist, kommt auf den Einzelfall an. Die Verwaltung hat ihre Haltung hierzu Ende 2019 in einem Schreiben des BMF (20.11.19, IV C 6 -S 2241/15/10003 ) präzisiert. |
1. Veräußerung/Entnahme vor der Übertragung
Veräußert ein Mitunternehmer Sonder-BV, bevor er den ihm verbliebenen Mitunternehmeranteil unentgeltlich überträgt, steht dies der Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 3 EStG nicht entgegen, sofern es sich bei dem verbleibenden „Restbetriebsvermögen“ weiterhin um eine funktionsfähige betriebliche Einheit handelt (BFH 9.12.14, IV R 29/14; BMF 20.11.19, Rz. 13).
Denn die Aufgabe eines Mitunternehmeranteils nach § 16 Abs. 3 S. 1 i. V. m. Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG kann auch darin bestehen, dass der Gesellschafter einer Personengesellschaft seinen Anteil am Gesamthandsvermögen unentgeltlich überträgt, ohne dem Rechtsnachfolger auch alle Wirtschaftsgüter seines Sonder-BV mit zu übertragen, die als wesentliche Betriebsgrundlage des Mitunternehmeranteils anzusehen sind. Die kurz zuvor vorgenommene Veräußerung von funktional wesentlichem Betriebsvermögen ist nicht ‒ im Wege einer zusammenfassenden Betrachtung ‒ als Teil des Übertragungsvorgangs anzusehen.
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