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  • Die Ausbildung zum Rettungssanitäter ist keine Berufsausbildung

    | Durch die Definition des § 9 Abs. 6 S. 2 EStG wird klargestellt, dass eine kurzzeitige Ausbildung zur Rettungssanitäterin wegen § 32 Abs. 4 S. 2 EStG entgegen früherer Rechtsprechung des BFH nicht mehr einen Anspruch auf Kindergeld auszuschließen vermag (FG Rheinland-Pfalz 14.8.23, 4 K 1946/21, Rev. BFH III R 14/24 ). |

    Kindergeld

     

    Hintergrund der Entscheidung war ein Kindergeldstreit. Das FG sah jedoch in der dreimonatigen Schulung zur Rettungssanitäterin vor Aufnahme der Tätigkeit als Rettungssanitäterin keine Berufsausbildung, sodass mangels eines Ausbildungsplatzes ein Anspruch auf Kindergeld gemäß § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2c EStG bestand. Dem Kindergeldanspruch stand also keine erstmalige Berufsausbildung i. S. d. § 9 Abs. 6 S. 2 EStG i. V. m. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG entgegen.

     

    Zu den Voraussetzungen einer Berufsausbildung führte das Gericht aus, dass eine solche nur vorliegt, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von zwölf Monaten bei vorzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird (§ 9 Abs. 6 S. 2 EStG). Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird (vgl. BFH 15.2.23, VI R 22/21). Diese Voraussetzung erfüllt eine dreimonatige Schulung nicht.

     

    Ähnlich haben schon das FG Nürnberg (9.1.23, 3 K 782/22, sechsmonatige Rettungssanitäter-Ausbildung während des Bundesfreiwilligendienstes) und das FG Münster (17.10.22, 7 K 591/22 Kg, viermonatige Rettungssanitäter-Ausbildung als Erstausbildung i. S. v. § 9 Abs. 6 EStG) entschieden. Das FG Münster geht gleichwohl davon aus, dass es sich bei einem angestrebten Berufsziel Notfallsanitäter bei der Schulung zum Rettungssanitäter insgesamt um eine einheitliche erstmalige Berufsausbildung handeln kann.

     

    Der BFH muss nun die Rechtsfrage klären, ob eine wenige Wochen bis Monate dauernde Ausbildung bzw. Qualifikation zum „Verbrauch“ der Erstausbildung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG führen kann und ob § 9 Abs. 6 S. 2 EStG eine ‒ auch für das Kindergeldrecht geltende ‒ Mindestdauer als Voraussetzung für die Erstausbildung aufstellt.

    Quelle: ID 50136040