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  • Einbindung in Stationsalltag starkes Argument für abhängige Beschäftigung einer Honorarärztin

    von RA Philip Christmann, FA MedR, Berlin/Heidelberg, www.christmann-law.de

    Scheinselbstständigkeit

    Honorarärzte, die entsprechend ihrer Fachrichtung in den Stationsalltag einer Klinik eingebunden sind und einen festen Stundenlohn erhalten, sind regelmäßig als abhängig Beschäftigte tätig und sozialversicherungspflichtig (LSG Niedersachsen-Bremen 16.12.15, L 2 R 516/14).

     

    Sachverhalt

    Streitig war die Frage, ob eine mit Honorararztvertrag beschäftigte Ärztin abhängig oder freiberuflich beschäftigt war. Hinsichtlich des Patientenkontaktes (Untersuchung, Diagnose, Therapieziel, Überwachung, Dokumentation) unterschied sich ihre Tätigkeit nicht von der angestellter Ärzte. Unterschiede bestanden z. B. in folgenden Punkten:

     

    • Arztbriefe über das Krankenhausinformationssystem mussten nicht geschrieben werden,
    • keine Integration in das Ausbildungsprogramm und
    • keine Einbindung in Funktionsbereiche wie z. B. Endoskopie oder Sonographie
    • keine Beteiligung bei Operationen.

     

    Die Patienten wurden situationsabhängig nach den Erfordernissen der zu behandelnden Patienten im Stationsdienst zugewiesen. Die Mitarbeit der Ärztin erfolgte innerhalb des gesamten ärztlichen Teams. Das letzte Entscheidungsrecht lag beim Chefarzt, der u.a. die medizinische Verantwortung des Auftraggebers und sich Kontrollen vorbehielt.

     

    Die Arbeitszeiten der Ärztin orientierten sich an Schicht- und Diensteinteilungen. Vor Vertragsbeginn erfragte sie, welche Dienste anfallen und entschied, welchen Diensten sie zustimmte. Die Stellung einer Ersatzvertretungskraft war mit dem Auftraggeber abzustimmen. Eine Verpflichtung zur Übernahme von Urlaubs- und Krankheitsvertretungen bestand nicht.

     

    Die Ärztin setzte keine eigenen Betriebsmittel ein, sie wurde für das Know-how ihrer medizinischen Leistungen bezahlt. Die Vergütung erfolgte wöchentlich.

     

    Anmerkungen

    Das LSG Niedersachsen-Bremen sah die Tätigkeit der Ärztin in der Klinik als abhängige, berufsmäßig ausgeübte und damit sozialversicherungspflichtige Tätigkeit an:

     

    • Die Ärztin trug - außer dem allgemeinüblichen Insolvenzrisiko - kein unternehmerisches Risiko. Sie besaß keine Gewinn- und Verlustbeteiligung an der Klinik. Sie setzte kein eigenes Kapital oder eigene Betriebsmittel ein.

     

    • Zwar war das Direktionsrecht des Arbeitgebers laut Honorararztvertrag eingeschränkt. Dies ist aber bei Diensten höherer Art (Arzt) üblich und dann gerade kein Argument für eine Freiberuflichkeit.

     

    • Die Ärztin war auch in den Arbeitsalltag der Klinik (Stationsalltag, Schichtbetrieb) eingeordnet. Dass im Vertrag Gegenteiliges stand, war unbeachtlich, weil es offensichtlich nicht ernst gemeint war.

     

    • Auch das Letztentscheidungsrecht des Chefarztes über die Behandlungsentscheidungen des Arztes zeigt, dass die Ärztin in den arbeitsteiligen Prozess eingebunden war (wie ein Arbeitnehmer).

     

    • Dass die Ärztin in diesem Rahmen selbst entscheiden konnte, welchen Patienten sie wann behandelt, entspricht dem Ablauf auf Station und steht dem Letztentscheidungsrecht des Chefarztes nicht entgegen.

     

    Wesentliche Unterschiede der Tätigkeit der Ärztin zu der der anderen (angestellten) Stationsärzte konnte das Gericht nicht erkennen. Auch wenn die Ärztin im März 2010 157 Stunden Tagdienst und 133 Stunden Bereitschaftsdienst geleistet hat, so spricht dies nicht gegen eine abhängige Beschäftigung - diese Arbeitszeiten haben nicht das auch bei vielen in einer Klinik abhängig Beschäftigten übliche Maß überschritten. Dass die Ärztin laut Vertrag verpflichtet war, sich selbst zu versichern, ist nicht von wesentlicher Bedeutung.

     

    Praxishinweis

    Es ist durchaus möglich, die Zusammenarbeit zwischen Klinik und Honorararzt derart zu gestalten, dass diese nicht sozialversicherungspflichtig ist. Es ist dafür aber nicht ausreichend, den Arzt schlicht als Honorararzt zu bezeichnen. Denn maßgeblich ist die tatsächlich ausgeführte Tätigkeit. Diese ist freiberuflich zu gestalten, z.B. ist dem Arzt ein eigenes wirtschaftliches Risiko zuzuweisen.

    Quelle: ID 43984087