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  • 12.08.2016 · Fachbeitrag ·

    Soll der Praxissitz verlegt werden, kommt es auf die Versorgungslage an den konkreten Praxisstandorten an

    | Ärzte oder Psychotherapeuten können den Praxissitz verlegen, wenn der Zulassungsausschuss zustimmt. Allerdings darf sich die vertragsärtzliche Versorgung nicht verschlechtern. Deshalb kann der Wechsel von einem unterversorgten in einen stark überversorgten Bezirk in der Regel untersagt werden. Jedoch muss auch die Versorgungslage an den konkreten Praxisstandorten berücksichtigt werden (BSG 3.8.16, B 6 KA 31/15 R).| |