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  • · Nachricht · Abgabenordnung

    Änderung eines Steuerbescheids bei irrtümlich doppelt erfassten Einnahmen eines Chefarztes

    | Werden Einnahmen eines angestellten Chefarztes aus der Erbringung wahlärztlicher Leistungen im Rahmen der Einkommensteuererklärung irrtümlich sowohl bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit als auch bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erklärt, weil weder der Chefarzt noch sein Steuerberater erkannt haben und nach den Umständen des Streitfalls auch nicht erkennen mussten, dass diese Einnahmen bereits dem Lohnsteuerabzug unterlegen haben, liegt kein „grobes Verschulden“ i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO vor (BFH 18.4.2023, VIII R 9/20). |

     

    Der Chefarzt hat sowohl stationäre als auch ambulante Wahlleistungen erbracht. Das Krankenhaus behandelte die stationär erbrachten Wahlleistungen als Einnahmen aus dem Dienstverhältnis und unterwarf sie daher dem Lohnsteuerabzug. Die Einnahmen aus der ambulanten wahlärztlichen Tätigkeit wurden nicht berücksichtigt, da das Krankenhaus davon ausging, dass es sich um Leistungen handelte, die der Kläger außerhalb des Dienstverhältnisses erbracht hatte. Der Kläger erhielt keine Mitteilung vom Krankenhaus darüber, welche Einnahmen aus den wahlärztlichen Leistungen dem Lohnsteuerabzug unterworfen wurde. In seinen Einkommensteuererklärungen erklärte er daher beide bei den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit. Das FA veranlagte den Kläger erklärungsgemäß, die Einkommensteuerbescheide wurden bestandskräftig.

     

    Das FG hatte die Änderung der Steuerbescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO (nachträgliches Bekanntwerden) abgelehnt, weil es ein grobes Verschulden auf Seiten des Arztes annahm. Es hätte sich dem Arzt oder seinem Berater aufdrängen müssen, dass die stationären Wahlleistungen dem Lohnsteuerabzug unterworfen wurden, weil sie im Gegensatz zu den ambulanten im Dienstvertrag geregelt wurden. Der BFH jedoch argumentierte, dass die Frage, ob wahlärztliche Leistungen innerhalb oder außerhalb des Dienstverhältnisses erbracht werden, nur aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls beantwortet werden könne. Wenn die Fehlerhaftigkeit der Steuererklärung (auch) auf einem Rechtsirrtum beruht, sei dies dem Steuerpflichtigen in der Regel nicht als grobes Verschulden vorzuwerfen.

    Quelle: ID 49545997