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  • · Fachbeitrag · Abgabenordnung

    Festsetzungsverjährung bei Erklärungsabgabe beim nicht zuständigen FA

    von Rechtsassessor Dr. Matthias Gehm, Limburgerhof und Speyer

    | Wird eine Einkommensteuererklärung bei einem unzuständigen FA abgegeben und nicht an das zuständige FA zeitnah weitergeleitet, endet die Anlaufhemmung der Festsetzungsverjährung nach § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO zu dem Zeitpunkt, zu welchem die Weiterleitung bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang hätte erfolgen müssen (BFH 14.12.21, VIII R 31/19). |

    1. Kernaussagen der Entscheidung und Regelfall

    Sofern eine Steuererklärung die notwendigen Mindestangaben enthält (Angaben zum Steuerpflichtigen auf dem Mantelbogen, Unterschrift, entsprechende Anlagen wie die Anlage S) und somit die Finanzbehörde in die Lage versetzt wird, ein ordnungsgemäßes Veranlagungsverfahren in Gang zu setzen, beginnt grundsätzlich die Festsetzungsverjährung nach § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO zu laufen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Erklärung teilweise unvollständig ist, etwa weil einzelne Einkünfte nicht erklärt wurden, oder sie sich als unrichtig erweist. Denn die Erklärung ist trotz all solcher Mängel nicht derart lückenhaft, dass sie praktisch einer Nichterklärung gleichsteht (BFH 23.5.12, II R 56/10, BFH/NV 12, 1579).

     

    Grundsätzlich wird die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO nur durch die Abgabe der wirksamen Steuererklärung beim zuständigen FA beendet (Frotscher in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 170 AO, Rz. 41, 49), denn nach §§ 17, 19 AO muss sich der Steuerpflichtige mit seiner Einkommensteuererklärung an das örtlich zuständige FA wenden (BFH 13.2.20, VI R 37/17, BStBl II 21, 856). Zweck der Vorschrift des § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO ist es, der Finanzbehörde eine ausreichende Bearbeitungszeit zu sichern, indem die Festsetzungsfrist nicht bereits beginnt, bevor die Finanzbehörde vom Entstehen und der Höhe des Steueranspruchs erfahren hat (BVerfG 18.9.13, 1 BvR 924/12, NJW 14, 139).