· Fachbeitrag · Abmahnungen
Auf den Aufwendungsersatz fällt Umsatzsteuer an (oder?)
von StB Christian Herold, Herten, www.herold-steuerrat.de
| Umsatzsteuerlich stellt sich die Frage, ob Abmahnleistungen steuerbar und steuerpflichtig sind oder ob die Zahlungen des Abgemahnten als Schadenersatz gelten. BFH und BMF sind der Auffassung, dass nur der tatsächliche Ersatz des Schadens von der Umsatzsteuer ausgenommen bleibt, der Aufwendungsersatz, also zumeist die Rechtsanwaltskosten, aber der Umsatzsteuer unterliegt. Das LG Heidelberg ist allerdings ganz anderer Auffassung. Damit könnte in Einzelfällen die zivilrechtliche Durchsetzung des Umsatzsteuer-Erstattungsanspruchs erschwert werden. |
1. Die Sicht von BFH und BMF
1.1 Höchstrichterliche Rechtsprechung
Bereits 2003 gelangte der BFH zu dem Ergebnis, dass Abmahnvereine den abgemahnten Unternehmern gegenüber eine Leistung gegen Entgelt erbringen (BFH 16.1.03, V R 92/01, BStBl II 03, 732).
Später (BFH 21.12.16, XI R 27/14) hat das Gericht zudem entschieden, dass Zahlungen, die an einen Unternehmer von dessen Wettbewerbern als Aufwendungsersatz aufgrund von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen geleistet werden, umsatzsteuerrechtlich als Entgelt zu werten seien. Auch hier liege ein Leistungsaustausch vor. Ein nicht steuerbarer Schadenersatz sei abzulehnen. Die Leistung des Abmahnenden bestehe unter anderem darin, dass der Abgemahnte mit der Abmahnung die Gelegenheit erhält, möglichst kostengünstig Geldansprüche des Abmahnenden zu befriedigen. Dem Rechtsverletzer werde die Möglichkeit gegeben, eine gerichtliche Auseinandersetzung auf kostengünstige Weise durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abzuwenden. Er könne also einen langwierigen und teuren Prozess vermeiden.
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