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  • · Fachbeitrag · Alterseinkünfte

    Später in Rente ‒ bei höherer Besteuerung?

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    | Für die Bestimmung des Besteuerungsanteils einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eines berufsständischen Versorgungswerks ist das Jahr des Rentenbeginns maßgebend. Entscheidet sich der Freiberufler dazu, den Rentenbeginn aufzuschieben und arbeitet er über das Erreichen der Regelaltersrente hinweg, so trifft ihn also ein höherer Besteuerungsanteil. Das Fatale: Dieser gilt für die gesamte Laufzeit der Rente! Doch bleibt es dabei? |

    1. Die Grundsätze zur Rentenbesteuerung

    Erhält ein Freiberufler eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder von einem berufsständischen Versorgungswerk, so handelt es sich um sonstige Einkünfte i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 7 i. V. m. § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG. Grundsätzlich unterliegen die erhaltenen Rentenbezüge nach Abzug eines Werbungskosten-Pauschbetrags von jährlich 102 EUR (§ 9a Nr. 3 EStG) der Besteuerung. Allerdings ist von der Rente ein steuerfrei bleibender Anteil abzuziehen. Wie hoch dieser ist, richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns und beträgt beispielsweise:

     

    Übersicht / 

    Jahr des Rentenbeginns
    Steuerpflichtiger Anteil
    Steuerfreier Anteil

    2021

    81 %

    19 %

    2022

    82 %

    18 %

    2023

    83 %

    17 %

    2024

    84 %

    16 %

    2025

    85 %

    15 %