· Nachricht · Altersversorgung
Bezüge aus einem Versorgungswerk sind auch rückwirkend pfändbar
| Ansprüche gegen ein Versorgungswerk sind trotz ihrer Unabtretbarkeit grundsätzlich wie Arbeitseinkommen in den Grenzen von §§ 850c ff. ZPO pfändbar. Mit der Pfändung der Ansprüche auf Zahlung des Altersruhegelds für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft wird das Recht, einen Leistungsantrag auch rückwirkend zu stellen, umfasst (BGH 5.7.23, VII ZB 3/20). |
Der in diesem Fall betroffene Architekt war bereits hoch verschuldet und seine Ansprüche aus der Versorgungskasse seiner Architektenkammer wurden bereits zu einem bestimmten Teil gepfändet, als ein weiterer Gläubiger hinzutrat. Der Architekt hatte bisher keinen Antrag auf Gewährung einer Altersruhegeldrente gestellt. Dafür stellte der Gläubiger diesen Antrag und beanspruchte auch rückwirkend die bereits entstandenen Ansprüche auf Ruhegeld seit Erreichen der Altersgrenze des Architekten.