· Fachbeitrag · Altersvorsorge
Pflichtmitglieder von Versorgungswerken erhalten keine Altersvorsorgezulage
von StB Janine Peine, Wolfenbüttel, www.schmidt-kosanke.de
Berufsständische Versorgungswerke sind nicht der gesetzlichen Rentenversicherung gleichzustellen, wodurch Pflichtmitglieder keinen Anspruch auf Altersvorsorgezulage für zertifizierte Altersvorsorgeverträge haben (BFH 06.04.16, X R 42/14). |
Sachverhalt
Der Kläger ist angestellter Rechtsanwalt, von der Rentenversicherungspflicht befreit und Pflichtmitglied des Versorgungswerks für Rechtsanwälte. In einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag leistete er Eigenbeiträge, um die Höchstzulage zu erhalten. Deutsche Rentenversicherung und zentrale Zulagenstelle lehnten jedoch die Gewährung der Altersvorsorgezulage ab, da er nicht zum Personenkreis nach § 79 i. V. mit §10a EStG zählt. Der Kläger sah darin einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die Mitgliedschaft in einem Versorgungswerk ist ebenfalls gesetzlich verpflichtend und der Beitragssatz entspricht dem gesetzlichen Beitragssatz der deutschen Rentenversicherung. Pflichtmitglieder der Versorgungswerke und Pflichtmitglieder der deutschen Rentenversicherung sind gleichzustellen und beiden bei zusätzlich abgeschlossenen, zertifizierten Altersvorsorgeverträge eine Zulage zu gewähren.
Anmerkungen
Der BFH sah das anders: Bedeutend ist der Zweck der Zulage, wodurch eine freiwillige Altersvorsorge bei Personen gefördert werden soll, die eine Kürzung des Rentenniveaus hinnehmen mussten, um den Beitragssatz stabil zu halten. Hierzu gehören Mitglieder der deutschen Rentenversicherung, aber nicht Mitglieder von berufsständischen Versorgungswerken. Die gesetzliche Rentenversicherung und die Versorgungswerke haben unterschiedliche Alterssicherungssysteme, wobei das Rentenniveau der Versorgungswerke deutlich über dem Rentenniveau der gesetzlichen Rentenversicherung liegt. Es ist daher nicht notwendig, Pflichtmitglieder der Versorgungswerke durch Altersvorsorgezulagen zu einem Abschluss von zusätzlichen Rentenversicherungen zu animieren.
Praxishinweise
Insbesondere bei einer Angestelltentätigkeit ist die Unterscheidung der Pflichtmitgliedschaft in der deutschen Rentenversicherung zu der Pflichtmitgliedschaft in einem Versorgungswerk einigen Versicherungsmaklern nicht bekannt. Irrtümlich wird mit dem Zulageanspruch oder erhöhten Sonderausgabenabzug nach §10a EStG geworben, um entsprechende Rentenversicherungen attraktiv zu machen. Interessant ist auch der Hinweis des BFH, dass bei Gesetzgebungen, die ein bestimmtes Verhalten der Bürger hervorrufen sollen, eine größere Gestaltungsfreiheit besteht. Sobald sich jedoch herausstellt, dass sich die bei Gesetzgebung bestehende Situation dergestalt verändert hat, dass eine Ungleichbehandlung entsteht, ist eine Überarbeitung notwendig. Im Urteilsfall ist eine solche Ungleichbehandlung nicht erkennbar, da die Bezüge aus den Versorgungswerken keine dauerhafte Minderung erfahren haben.