· Nachricht · Angehörigendarlehensverhältnis
Steuerliche Anerkennung von Darlehensverträgen unter Angehörigen
| Vergleichsmaßstab sind grundsätzlich die Vertragsgestaltungen, die zwischen Darlehensnehmern und Kreditinstituten üblich sind. Sofern Darlehensverträge zwischen Angehörigen neben dem Interesse des Schuldners an der Erlangung zusätzlicher Mittel außerhalb einer Bankfinanzierung auch dem Interesse des Gläubigers an einer gut verzinslichen Geldanlage dienen, sind ergänzend auch Vereinbarungen aus dem Bereich der Geldanlage zu berücksichtigen (BMF 29.4.14, IV C 6 - S 2144/07/10004).
Damit schließt sich die Finanzverwaltung der Auffassung des BFH (22.10.13, X R 26/11) an. Der hatte entschieden, dass bei Darlehensverhältnissen zwischen Angehörigen, die nicht nur dem Interesse des Schuldners an der Erlangung zusätzlicher Mittel außerhalb einer Bankfinanzierung dienen, sondern auch das Interesse des Gläubigers an einer gut verzinslichen Geldanlage berücksichtigen, als Maßstab für den Fremdvergleich nicht allein die Vertragsgestaltungen, die zwischen Darlehensnehmern und Kreditinstituten üblich sind, sondern ergänzend auch Vereinbarungen aus dem Bereich der Geldanlage heranzuziehen sein können. Die Änderung ist in allen offenen Fällen anzuwenden.
Weiterführender Hinweis
- Angehörigendarlehensverträge: Keine pauschalen Fremdvergleiche zulasten der Steuerpflichtigen (PFB online, 12.12.13)