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  • · Nachricht · Anhängige Verfahren

    Anhängige Verfahren des BFH aus dem März 2016

    | Der BFH hat die neuen anhängigen Verfahren bekannt gegeben. Hervorhebenswert sind u.a. zwei Verfahren, die für Freiberufler interessant sein könnten: Im einen geht es um die Anwendbarkeit der Öffnungsklausel nach § 22 EStG und im anderen um die Verschwiegenheitspflicht einer Anwaltskanzlei und UStID der Mandanten.|

     

    • Öffnungsklausel: Ist der Anteil der Leibrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung des als selbstständigen Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters tätig gewesenen Klägers lediglich mit dem Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG zu besteuern, da insoweit die Öffnungsklausel des § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb S. 2 EStG greift, weil dies auf Antrag auch für Leibrenten und andere Leistungen gilt, soweit diese auf bis zum 31.12.04 geleisteten Beiträgen beruhen, welche oberhalb des „Betrags des Höchstbetrags zur gesetzlichen Rentenversicherung“ gezahlt worden sind? (FG Baden-Württemberg 29.9.15, 5 K 1075/13, Rev. BFH X R 33/15)

     

    • Meldung: 1. Muss eine Rechtsanwaltsgesellschaft, die gegenüber im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmen - im Inland nicht steuerbare - rechtsberatende Leistungen erbringt, auch im Hinblick auf ihr Berufsgeheimnis bzw. ihre Verschwiegenheitspflicht nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b AO in der zusammenfassenden Meldung über gemeinschaftliche sonstige Leistungen gemäß § 18a Abs. 7 S. 1 Nr. 3 UStG die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Mandanten angeben? 2. Liegt in der Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Mandanten sowie ggf. der Bemessungsgrundlage der Umsätze in der zusammenfassenden Meldung eine Tatbestandsverwirklichung des § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB vor? 3. Erklärt der Mandant mit der Mitteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer stillschweigend sein Einverständnis dazu, dass der Rechtsanwalt die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu steuerlichen Zwecken einsetzt und ggf. auch gemeinsam mit der Bemessungsgrundlage im Rahmen einer zusammenfassenden Meldung angibt? (FG Köln 15.4.15, 2 K 3593/11, Rev. BFH XI R 15/15)
    Quelle: ID 43905083