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  • · Nachricht · Anhängige Verfahren

    Anhängige Verfahren des BFH aus dem Mai 2015

    | Der BFH hat die neuen anhängigen Verfahren bekannt gegeben. Hervorhebenswert sind u.a. die Verfahren zur steuerneutralen Übertragung eines Wirtschaftsguts zwischen Personengesellschaft und Ein-Mann-GmbH & Co. KG, zur Veräußerung von Mitunternehmeranteilen in Raten, zur Berufshaftpflichtversicherung eines Rechtsanwalts als Arbeitslohn, zur Ausbildung von Blindenhunden als unterrichtende Tätigkeit und zur unentgeltlichen Betriebsübertragung. |

     

     

    Im Einzelnen:

     

    • Steuerneutrale Übertragung eines Wirtschaftsguts: Ermöglicht § 6 Abs. 5 EStG in verfassungskonformer Auslegung die steuerneutrale Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft in das Gesamthandsvermögen einer Ein-Mann-GmbH & Co. KG ihres (ausscheidenden) Mitunternehmers (FG Düsseldorf 4.12.14, 14 K 2968/09 F, Rev. BFH IV R 11/15)?

     

    • Veräußerung von Mitunternehmeranteilen: Wird bei einer Veräußerung von Mitunternehmeranteilen, die sich nach dem Kaufvertrag in zwei Teilschritten vollziehen soll, bereits bei Übergang des ersten Teilanteils der Veräußerungsgewinn für den gesamten Anteil realisiert, weil auch der Kaufpreis für die zweite Tranche bereits feststeht und damit das Mitunternehmerrisiko der veräußernden Kommanditisten vollständig entfallen ist bzw. weil der Erwerber zugleich das wirtschaftliche Eigentum auch an den später übergehenden Teilanteilen erlangt hat (FG Hamburg 9.2.15, 6 K 277/12, Rev. BFH IV R 15/15)?

     

    • Berufshaftpflichtversicherung als Arbeitslohn: Ist die Zahlung der Beiträge zur eigenen Berufshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers für seine Tätigkeit als Rechtsanwalts-GmbH Arbeitslohn seiner angestellten Rechtsanwälte, wenn der Arbeitgeber zusätzlich zu der von den Rechtsanwälten nach § 51 BRAO abgeschlossenen eigenen Berufshaftpflichtversicherung einen die Mindestversicherungssumme übersteigenden Versicherungsschutz wählt und sich die Prämienbemessung nach der Anzahl, Funktion und der Arbeitszeit der angestellten Rechtsanwälte richtet (FG Hamburg 4.11.14, 2 K 95/14, Rev. BFH VI R 74/14)?

     

    • Unterrichtende Tätigkeit: Setzt die Annahme einer unterrichtenden bzw. erzieherischen Tätigkeit i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG zwingend eine Tätigkeit gegenüber Menschen voraus, sodass mit dem Betrieb einer Blindenführhundeschule gewerbliche Einkünfte erzielt werden (FG Münster 12.9.14, 4 K 69/14 G, Rev. BFH VIII R 11/15)?

     

    • Unentgeltliche Betriebsübertragung: Liegen die Voraussetzungen einer unentgeltlichen Betriebsübertragung gemäß § 6 Abs. 3 EStG vor, wenn die Klägerin als Erbin eines verpachteten Gaststätten-Betriebes, aus welchem weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt wurden, alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in Vollzug eines bereits zu Lebzeiten des Erblassers (ihres Ehemannes) beschlossenen Übertragungsvertrages auf den Sohn unentgeltlich übertragen hat und sie sich dabei das Nießbrauchsrecht an dem Grundbesitz vorbehalten hat (FG Münster 18.9.14, 13 K 724/11 E, Rev. BFH X R 59/14)?
    Quelle: ID 43395262