· Nachricht · Anhängige Verfahren
Für Freiberufler interessante Verfahren (Juni 2014)
| Der BFH hat die neuen anhängigen Verfahren bekannt gegeben. Darunter sind zwei, die für die Freiberufler- und für die Heilberufeberatung von Interesse sind, nämlich zur Einkünftequalifikation bei einer ingenieursähnlichen Tätigkeit und zur Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen einer Privatklinik. |
Im Einzelnen:
- Einkünftequalifikation: Üben die auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung bzw. Informationstechnologie tätigen Gesellschafter einer GbR, von denen drei eine Ausbildung im kaufmännischen Bereich und ein Gesellschafter überhaupt keine Ausbildung in einem förmlichen Ausbildungsgang absolviert haben, eine ingenieurähnliche Tätigkeit aus und ist eine eigenverantwortliche Durchführung der Aufträge der GbR im Rahmen der Einschaltung von Subunternehmern gegeben? (FG Köln 25.9.13, 12 K 5606/03, Rev. BFH VIII R 14/14)
- Umsatzsteuerbefreiung: Psychotherapeutische Leistungen während eines Krankenhausaufenthaltes
- Kann sich eine Privatklinik, die mangels Zulassung nach § 108 SGB V die Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 Buchst. b S. 2 UStG nicht erfüllt, für die Steuerbefreiung ihrer ärztlichen Heilbehandlungen unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL berufen?
- Sind die in § 4 Nr. 14 Buchst. b S. 2 UStG aufgestellten Voraussetzungen mit der in Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL geregelten Steuerbefreiung vereinbar?
- Können nicht zugelassene Krankenhäuser die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. b S. 2 UStG auch dann in Anspruch nehmen, wenn sie exakt die gleichen Heilbehandlungen zu gleichen Entgeltsätzen erbringen wie öffentlich-rechtliche Kliniken bzw. Kliniken i. S. von § 4 Nr. 14 Buchst. b S. 2 UStG?(FG Münster 18.3.14, 15 K 4236/11 U, Rev. BFH V R 20/14)
Quelle: ID 42761081