Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Ansparabschreibung (EStG 2002)

    Anwendung des Abzugsverbots nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG bei Bildung einer Ansparabschreibung

    | Die Bildung einer den Gewinn mindernden Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. ist ausgeschlossen, soweit die geplanten Aufwendungen (hier: Anschaffung mehrerer Pkws aus dem höchsten Preissegment) als unangemessen i. S. von § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG anzusehen sind ( BFH 10.10.17, X R 33/16 ). |

     

    Die Klägerin bezog ihr Einkommen aus der Vermittlung von Finanzanlagen. Sie legte für das Streitjahr 2006 eine Einnahmen-Überschussrechnung vor. Eine 2004 für einen Maserati MC 12 gebildete Ansparrücklage (260.000 EUR) wurde darin wieder aufgelöst. Gleichzeitig begehrte die Klägerin eine neue Ansparabschreibung in Höhe von 307.000 EUR für eine Pkw-Limousine (400.000 EUR), einen Pkw-Sportwagen (450.000 EUR) und einen Pkw-SUV (120.000 EUR). Sie beschäftigte keine Mitarbeiter. Der Betriebsprüfer strich die Ansparrücklage bis auf die für den SUV zusammen, denn die Bildung einer Ansparrücklage sei nur zulässig, soweit die Anschaffungskosten des betreffenden Wirtschaftsguts als angemessen angesehen werden könnten.

     

    Das sah der BFH auch so: Eine Rücklage gemäß § 7 Abs. 3 EStG 2002 kann nicht gebildet werden, wenn hierdurch unangemessene Aufwendungen gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG 2002 steuermindernd berücksichtigt werden. Bei § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG 2002 handelt es sich um eine Art Generalklausel, die als Auffangtatbestand alle die Privatsphäre berührenden Aufwendungen erfasst. Diese Norm will letztlich verhindern, dass unangemessener betrieblicher Repräsentationsaufwand bei der Einkommensteuer berücksichtigt wird. Der Steuerpflichtige soll nicht in der Lage sein, einen Teil dieses Aufwands durch eine Ermäßigung seiner Steuer auf die Allgemeinheit abzuwälzen. Diesen Zweck gilt es auch bei der Begünstigung des § 7g Abs. 3 EStG 2002 zu beachten.

     

    PRAXISHINWEIS | Gilt diese Entscheidung auch für den IAB und die Sonder-AfA nach 7g EStG? Im Grunde ja: Betriebsausgaben bzw. Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, dürfen gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG nach wie vor den Gewinn nicht mindern, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Bei der Bildung des IAB spielt das zunächst keine Rolle, weil die Summe des IAB auf 200.000 EUR je Betrieb beschränkt ist und der Steuerpflichtige die Wirtschaftsgüter, für die er den IAB in Anspruch nimmt, nicht mehr aufführen muss. Allerdings macht es keinen Sinn, den IAB-Höchstbetrag auszureizen. Denn wenn nicht investiert wird, ist der IAB rückgängig zu machen und die dann fällige Steuernachforderung wird hoch verzinst. Vom Zins-/Liquiditätsvorteil bleibt da nichts mehr übrig. Problematisch wird es dann, wenn das Wirtschaftsgut zwar angeschafft wurde, aber die Betriebsprüfung die Anschaffungskosten als unangemessen beurteilt. Denn auf dieses Wirtschaftsgut kann der IAB nicht verwendet werden und muss aufgelöst werden, wenn er innerhalb der Investitionsfrist nicht auf andere Wirtschaftsgüter verwendet werden kann.

     

    von StB Jürgen Derlath, Münster

    Quelle: ID 45094724