· Fachbeitrag · Apotheke
Betriebsprüfer interessieren sich für die Mitarbeiterrabatte
von StB Dipl.-Kffr. Susanne Bertling, Köln, www.sanotax.de
| Erfahrungen aus den letzten Lohnsteueraußenprüfungen zeigen, dass die Prüfer verstärkt Sachbezüge und Mitarbeiterrabatte im Fokus haben; denn in den meisten Apotheken können die Mitarbeiter Artikel des Warensortiments verbilligt beziehen. Üblicherweise werden die Artikel zum Einkaufspreis zuzüglich Umsatzsteuer an das Personal abgegeben. Grundsätzlich aber sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die durch ein Arbeitsverhältnis veranlasst sind, Arbeitslohn. Dieser Grundsatz gilt auch für die Mitarbeiterrabatte, welche eine spezielle Form des Sachbezugs sind. |
1. Berechnung des geldwerten Vorteils
Überlässt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Waren oder Dienstleistungen mit einem Preisnachlass, stellt der Unterschiedsbetrag zwischen dem Preis, den der Arbeitnehmer bezahlt, und dem üblichen Preis, den Dritte zu begleichen haben, einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil dar. Der Arbeitnehmer hat diesen geldwerten Vorteil als Arbeitslohn zu versteuern.
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Die Berechnung des geldwerten Vorteils erfolgt nach § 8 Abs. 3 EStG. Angesetzt wird der um 4 % geminderte Endpreis, zu dem der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet abzüglich des vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelts.
Die Angestellte hat das Medikament dreimal im laufenden Jahr bezogen. |
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