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  • · Nachricht · Apothekenbetrieb

    Unterschiedliche Rechtsformen für Haupt- und Filialapotheken zulässig

    | Haupt- und Filialapotheken eines Apothekenverbunds dürfen in unterschiedlichen Rechtsformen betrieben werden. Das Apothekengesetz (§ 8 S. 1 und 4 i. V. m. § 2 Abs. 4 ApoG) verbietet dies nicht, sofern der Betreiber die Erlaubnisvoraussetzungen für jede Apotheke erfüllt. Das Urteil ermöglicht es Apothekern, sowohl als Einzelkaufleute als auch als Gesellschafter in einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) tätig zu sein (OVG Sachsen 1.8.24, 6 A 522/21. |

     

    Das Verwaltungsgericht hatte die Erteilung der Betriebserlaubnisse abgelehnt, da es der Auffassung war, dass Haupt- und Filialapotheken nur in einer einheitlichen Rechtsform betrieben werden dürften. Das Oberverwaltungsgericht hob diese Entscheidung auf. Es argumentierte, dass sich aus dem Wortlaut und der Systematik des Apothekengesetzes ein solches Erfordernis nicht ableiten lasse. Vielmehr erlaube § 1 Abs. 2 und § 8 S. 1 und 4 ApoG ausdrücklich, dass Apotheker bis zu vier Apotheken betreiben dürfen ‒ unabhängig davon, ob dies als Einzelkaufleute oder als Gesellschafter geschieht. Voraussetzung sei lediglich, dass für jede Apotheke eine Erlaubnis vorliege und der Betreiber die Approbation besitze (§ 2 Abs. 1 ApoG). Das OVG stellte klar, dass der Begriff „Apotheke“ im Gesetz als Oberbegriff für Haupt- und Filialapotheken gilt. Das Gesetz differenziere nicht dahingehend, dass Haupt- und Filialapotheken zwingend dieselbe Rechtsform haben müssten. Auch der Verweis in § 8 S. 4 ApoG schränke die Möglichkeit nicht ein, eine Filialapotheke in einer anderen Rechtsform als die Hauptapotheke zu betreiben.

    Quelle: ID 50233456