· Fachbeitrag · Apothekenwerbung
1-EUR-Gutscheine für Rezepteinlösung sind nicht geringwertig
| Apotheken dürfen keine 1-EUR-Wertgutscheine für die Einlösung von Rezepten gewähren (Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Berlin 16.4.13, VG 90 K 4.11 T, nrkr.).0 |
Die Apothekerkammer hatte acht Berliner Apothekern vorgeworfen, mit dieser Praxis gegen die gesetzlichen Vorschriften über die Arzneimittelpreisbindung verstoßen und dadurch ihre Berufspflichten verletzt zu haben. Diese hatten dagegen eingewandt, Werbegaben für Rezepte bis zu 1 EUR je verschreibungspflichtigem Medikament seien nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mangels „Spürbarkeit“ wettbewerbsrechtlich erlaubt. Was wettbewerbsrechtlich nicht spürbar sei, könne aber weder ordnungsrechtlich von den Aufsichtsbehörden noch berufsrechtlich gegenüber Apothekern durchgesetzt werden. Dieser Auffassung widersprach die Apothekerkammer Berlin hinsichtlich des Berufsrechts. Die Werbemaßnahmen hätten jeweils eine Bagatellgrenze überschritten. Daher habe Anlass zur Pflichtenmahnung durch berufsgerichtliche Maßnahmen bestanden. Das Gericht hatte daher in den meisten Fällen Warnungen die mildeste berufsgerichtlich zulässige Maßnahme verhängt, und in drei weiteren Fällen wegen der Schwere des jeweiligen Verstoßes auch Geldbußen ausgesprochen. Lediglich in einem Fall sprach das Berufsgericht eine Apothekerin mangels berufsrechtlicher Relevanz ihres Verhaltens frei.
Weiterführender Hinweis
- Wie wertvoll darf die Kundenprämie sein? (http://www.iww.de/pfb/steuern-und-recht-aktuell/werbung-wie-wertvoll-darf-die-kundenpraemie-fuer-die-rezepteinloesung-bei-der-apotheke-sein-n62499)