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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Freiberufler müssen ihre Mitarbeiter rechtzeitig und klar auf Resturlaub hinweisen

    von RA Dr. Christian Freund, FA für Medizinrecht, München, www.zahnarztanwalt-bayern.de

    | Ein Arbeitnehmer verliert seinen Anspruch auf bezahlten Urlaub nicht automatisch zum Jahresende, weil er diesen nicht beantragt hat. Vielmehr muss ihn der Arbeitgeber nachweisbar dazu aufgefordert haben, nicht genommenen Urlaub zu nehmen, und tatsächlich in die Lage versetzt haben, den Urlaub vor dem Jahresende zu nehmen (EuGH 6.11.18, C-619/16, C-684/16; nachfolgend BAG 19.2.19, 9 AZR 541/15). |

    1. (Ex-)Mitarbeiter wollten Vergütung für Resturlaub

    In dem einen Fall war der Mitarbeiter etwa zwei Monate vor dem Ende seines Anstellungsverhältnisses gebeten worden, Resturlaub zu nehmen. Daraufhin nahm er nur einen geringen Teil des ihm zustehenden Jahresurlaubs und verlangte nach Tätigkeitsende die Zahlung einer Vergütung für die nicht genommenen Urlaubstage. Dies lehnte der Arbeitgeber mit Hinweis auf § 7 Abs. 3 BUrlG ab. Nach dieser Vorschrift muss Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden; eine Übertragung in das erste Quartal des Folgejahrs ist nur in besonderen Ausnahmen zulässig. Dies war hier wegen der Beendigung des Anstellungsverhältnisses nicht möglich.

     

    In dem anderen Fall hatte ein Rechtsreferendar während der letzten Monate seines befristeten Vorbereitungsdienstes keinen Jahresurlaub genommen. Auch er forderte eine finanzielle Abgeltung für nicht genommenen Urlaub.