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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Trennung einer ÜBAG ist (k)ein Betriebsübergang

    von RA Dr. Tobias Scholl-Eickmann, FA für MedizinR , Dortmund,www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    Werden in einer überörtlichen Gemeinschaftspraxis (ÜBAG) die Standorte von einem Ort zentral gemeinschaftlich verwaltet, koordiniert und organisiert, bilden sie einen einheitlichen Betrieb i. S. d. § 613a BGB. Wird diese ÜBAG aufgelöst, führt das zu einer Stilllegung des bisherigen Betriebs. Die weitergehende Tätigkeit eines Arztes der vormaligen ÜBAG an einem der Standorte führt dann regelhaft nicht zu einem (Teil-)Betriebsübergang. Eine Mitarbeiterin, die vormals zwar an allen, überwiegend aber an einem dann stillgelegten Standort tätig wurde, kann sich daher nicht auf einen Betriebsübergang berufen, um eine Kündigung zu Fall zu bringen (LAG Nürnberg 6.11.18, 7 Sa 206/18).

     

    1. Sachverhalt

    Dr. A betrieb ein Landarztzentrum an von ihm gemieteten Standorten in S, E und F. Für das Management war seine Ehefrau K verantwortlich, die schon zuvor seit 1995 in seiner Einzelpraxis angestellt war. In den Jahren 2014 bis 2016 veränderte sich die Struktur dahin, dass weitere Gesellschafter in das Landarztzentrum einstiegen, das fortan als überörtliche ÜBAG agierte. Die Standorte S, E und F blieben unverändert bestehen. Der Standort S war Hauptbetriebssitz, von dem aus die Geschicke der ÜBAG gesteuert wurden. Die Ärzte und auch das Personal wurden wechselnd an allen Standorten tätig.

     

    Im Zuge dessen wurde ein „neuer Arbeitsvertrag“ zwischen K und der ÜBAG geschlossen. Für die ÜBAG zeichnete dabei allein Dr. A., der allerdings später (2017) ausschied. Die Praxis in S ging auf einen der verbliebenen Gesellschafter über. Nach Schließung der Standorte S und E kamen die beiden verbleibenden Gesellschafter B und C überein, getrennte Wege zu gehen und beendeten mit Ablauf des Jahres 2017 die ÜBAG. B wurde in Einzelpraxis tätig. C beteiligte sich an der Gründung einer Gemeinschaftspraxis.