· Nachricht · Arbeitsrecht
Wirksame fristgemäße Kündigung einer nicht gegen das Coronavirus geimpften medizinischen Fachangestellten
| Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpften medizinischen Fachangestellten zum Schutz von Patienten und der übrigen Belegschaft vor einer Infektion verstößt nicht gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB (BAG 30.3.23, 2 AZR 309/22). |
Die Kündigung verstößt nicht gegen das Maßregelungsverbot nach § 612a BGB. Es fehlt an der erforderlichen Kausalität zwischen der Rechtsausübung des Arbeitnehmers und der Benachteiligung durch den Arbeitgeber. Hauptmotiv für die Kündigung war nicht die Weigerung des Klägers, sich gegen SARS-CoV-2 impfen zu lassen, sondern der beabsichtigte Schutz der Krankenhauspatienten und des übrigen Personals vor Ansteckung durch nicht geimpfte Mediziner. Es ist rechtlich unerheblich, dass die Kündigung vor der Einführung der gesetzlichen Impfpflicht ausgesprochen wurde. Es bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Wirksamkeit der Kündigung.