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  • · Nachricht · Arbeitszimmer

    Wenn der Arbeitsplatz in geringem Maß nicht genutzt werden kann

    | Das FG Berlin-Brandenburg (7.12.20, 7 K 7097/18) hat den Fall der Nutzung eines Arbeitszimmers für lediglich drei Bereitschaftsdienste im Jahr außerhalb der Bürozeiten durch eine Staatsanwältin entschieden. Die Nutzung machte damit weniger als 2 % der Arbeitszeit aus. Die Richter akzeptierten dafür dennoch die Arbeitszimmerkosten in Höhe von 1.250 EUR, weil für diesen Teil der Tätigkeit kein Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Es komme weder auf den Anteil der Arbeitszeit an noch auf die Erforderlichkeit oder Notwendigkeit eines Arbeitszimmers. |

     

    Nach Auffassung der Richter steht der Staatsanwältin für die vom Arbeitgeber bescheinigten drei Bereitschaftsdienste (nächtliche und sonntägliche Rufbereitschaft) „kein anderer Arbeitsplatz“ zur Verfügung. Daraus folgt die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für das Arbeitszimmer in Höhe von maximal 1.250 EUR. Denn es kommt nicht auf den Anteil der Arbeitszeit an, für den der Steuerzahler keinen anderen Arbeitsplatz hat. Es spielt also keine Rolle, dass die drei Bereitschaftsdienste nur einen kleinen Teil der jährlichen Arbeitszeit ausmachen.

     

    Die Staatsanwältin hätte die während der Bereitschaftsdienste anfallenden Tätigkeiten zwar auch an einem anderen Platz in ihrem Haus ausüben können. Dies spielt für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer aber keine Rolle. Die „Erforderlichkeit“ des Arbeitszimmers ist kein Merkmal des Abzugstatbestands. Der Höchstbetrag von 1.250 EUR ist auch nicht zu kürzen, wenn das Arbeitszimmer nur für einen Teil des Jahres genutzt wird oder nur für einige Monate „kein anderer Arbeitsplatz“ zur Verfügung steht; denn er ist ein Jahresbetrag.

    Quelle: ID 47483141