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  • · Nachricht · Außenprüfung

    Aufforderung zur Überlassung eines Datenträgers nach „GDPdU“ zur Betriebsprüfung

    | Die Aufforderung, der Steuerpflichtige, der seinen Gewinn im Wege der Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, möge zu Beginn einer Außenprüfung einen Datenträger „nach GDPdU“ bereitstellen, ist als unbegrenzter Zugriff auf alle elektronisch gespeicherten Unterlagen unabhängig von den gemäß § 147 Abs. 1 AO bestehenden Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten des Steuerpflichtigen zu verstehen und damit rechtswidrig (BFH 7.6.21, VIII R 24/18). |

     

    Für Steuerpflichtige mit Einnahmen-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ist der sachliche Umfang der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht nach § 147 Abs. 1 AO ‒ und zugleich der sachliche Umfang der Zugriffsbefugnis der Finanzbehörde nach § 147 Abs. 6 AO ‒ im Regelfall auf solche Unterlagen begrenzt, die zum Verständnis und zur Überprüfung der für sie geltenden steuergesetzlichen Aufzeichnungspflichten erforderlich sind. Die Aufzeichnungspflichten ergeben sich z.B. aus § 4 Abs. 3 S. 5, Abs. 7 EStG und § 22 UStG (Anschluss an das BFH 12.2.20, X R 8/18).

     

    Damit ging die Aufforderung zur Datenträgerüberlassung über die dem FA durch § 147 Abs. 6 AO eingeräumte Befugnis hinaus. Der Verweis auf die „GDPdU“ lässt nicht mit der gebotenen Klarheit erkennen, dass das FA nur die Überlassung derjenigen Datenbestände der Klägerin auf einem Datenträger verlangt hat, für die ihm eine Zugriffsbefugnis zusteht. Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des FA in der Einspruchsentscheidung ergibt sich nicht, dass das FA eine Datenträgerüberlassung nur in Bezug auf diejenigen Daten verlangt hat, für die die Klägerin Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten treffen.

     

    Eine solche Aufforderung ist zudem unverhältnismäßig, wenn bei einem Berufsgeheimnisträger nicht sichergestellt ist, dass der Datenzugriff und die Auswertung der Daten nur in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen oder in den Diensträumen der Finanzverwaltung stattfindet (BFH 16.12.14, VIII R 52/12).

    Quelle: ID 47612482

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