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  • · Nachricht · Außenprüfung

    Die Klage ist gegen ein reines Anschreiben des Außenprüfers nicht zulässig

    | Einem Schreiben während der laufenden Betriebsprüfung zur Vorbereitung des Prüfungsberichts kommt kein Regelungscharakter i. S. d. § 118 S. 1 AO zu. Es handelt sich daher nicht um einen Verwaltungsakt (FG Münster 14.9.22; 13 K 3154/21 AO). |

     

    Die Beteiligten stritten über die Feststellung der Nichtigkeit einer Außenprüfung bzw. eines Schreibens der Betriebsprüfung aufgrund einer Versendung dieses Schreibens in einem unverschlossenen Briefumschlag sowie über die Feststellung eines Verstoßes gegen das Steuergeheimnis und über das Vorliegen eines Verwertungsverbots. Die Klage scheiterte bereits an der Zulässigkeit.

     

    Zum Rechtscharakter des Schreibens führt das FG aus: Ein Regelungscharakter fehlt bereits von vornherein hinsichtlich derjenigen Teile des Schreibens der Prüferin, welche lediglich Sachverhaltsdarstellungen und rechtliche Hinweise enthalten. Rechtliche Hinweise sind keine Regelungen i. S. d. § 118 S. 1 AO, da hierdurch der Sachverhalt nicht abschließend geregelt wird, sondern in Aussicht gestellt wird, in welcher Weise eine rechtliche Beurteilung zu erwarten sein könnte. Die Prüferin hatte in dem Schreiben über weite Teile ihre bis dahin gefundenen Erkenntnisse aus der Betriebsprüfung zusammengefasst und war auf einzelne Punkte besonders eingegangen. Ebenfalls keinen Regelungscharakter i.S.d. § 118 S, 1 AO stellen die Bitten der Prüferin dar, die Klägerin möge weitere Unterlagen zur Verfügung stellen. Diese Bitten enthielten Vorlage- und Auskunftsersuchen.

    Quelle: ID 48972339