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Einzelaufzeichnungspflichten von Einnahmen-Überschussrechnern
| Selbst wenn für einen Einnahmen-Überschussrechner aus § 146 Abs. 1 S. 1 AO eine Pflicht zur Einzelaufzeichnung ableitbar wäre, wäre diese im Streitfall aus Zumutbarkeitsgründen suspendiert. § 146 Abs. 1 S. 3 AO sieht ausdrücklich vor, dass die Einzelaufzeichnungspflicht nach § 146 Abs. 1 S. 11 AO „aus Zumutbarkeitsgründen“ bei einem Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung nicht gilt (FG Düsseldorf 13.9.23, 5 V 1048/23 A (E,G,U,F)). |
Die Betriebsprüfung/Steuerfahndung beanstandet die fehlende Aufzeichnung von Kassenbewegungen, die fehlende Aufbewahrung von Kassenbelegen und die fehlende Dokumentation von Bareinnahmen und -ausgaben. Außerdem fand sie Hinweise auf die Existenz einer zweiten Kasse. Die Betriebsprüfung/Steuerfahndung nahm daher eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen vor. Das FG leitete in diesem Fall die Schätzungsbefugnis nicht aus den formellen, sondern aus den materiellen Mängeln (Verschweigen einer zweiten Kasse) ab.