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  • · Nachricht · Außenprüfung

    Einzelaufzeichnungspflichten von Einnahmen-Überschussrechnern

    | Selbst wenn für einen Einnahmen-Überschussrechner aus § 146 Abs. 1 S. 1 AO eine Pflicht zur Einzelaufzeichnung ableitbar wäre, wäre diese im Streitfall aus Zumutbarkeitsgründen suspendiert. § 146 Abs. 1 S. 3 AO sieht ausdrücklich vor, dass die Einzelaufzeichnungspflicht nach § 146 Abs. 1 S. 11 AO „aus Zumutbarkeitsgründen“ bei einem Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung nicht gilt (FG Düsseldorf 13.9.23, 5 V 1048/23 A (E,G,U,F)). |

     

    Die Betriebsprüfung/Steuerfahndung beanstandet die fehlende Aufzeichnung von Kassenbewegungen, die fehlende Aufbewahrung von Kassenbelegen und die fehlende Dokumentation von Bareinnahmen und -ausgaben. Außerdem fand sie Hinweise auf die Existenz einer zweiten Kasse. Die Betriebsprüfung/Steuerfahndung nahm daher eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen vor. Das FG leitete in diesem Fall die Schätzungsbefugnis nicht aus den formellen, sondern aus den materiellen Mängeln (Verschweigen einer zweiten Kasse) ab.

    Quelle: ID 49749671