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Schätzung eines Unsicherheitszuschlags bei Betriebsausgaben
| Kann der Steuerpflichtige im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG seine Betriebsausgaben nicht durch Vorlage von Belegen nachweisen, ist das FA im Wege der Schätzung nach § 162 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 AO zur Vornahme eines pauschalen Unsicherheitsabschlags von den geltend gemachten Aufwendungen befugt. Die Schätzungsbefugnis nach dieser Vorschrift hängt nicht davon ab, dass der Steuerpflichtige zu einer förmlichen Aufzeichnung seiner Betriebseinnahmen und -ausgaben verpflichtet ist (BFH 11.11.22, VIII B 97/21). |
Das FG durfte die Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 2005 bis 2010 ohne Verstoß gegen den „in dubio pro reo“-Grundsatz schätzen, da die Kläger für die in diesem Zeitraum geltend gemachten Betriebsausgaben keine Aufzeichnungen oder Belege vorgelegt hatten und sich solche auch nicht aus dem parallel laufenden Strafverfahren, das nur für die Jahre 2011 bis 2015 geführt worden war, ergaben. Das Fehlen einer Verpflichtung zur Aufzeichnung der Betriebseinnahmen oder -ausgaben bedeutet nicht, dass das FA die erklärten Gewinne oder Verluste stets ungeprüft hinnehmen muss. Auch wenn der Kläger nicht verpflichtet war, seine Betriebseinnahmen und -ausgaben aufzuzeichnen und entsprechende Belege aufzubewahren, so trägt er doch wie jeder andere Steuerpflichtige die Gefahr, dass das FA oder das FG die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen können und deshalb die Voraussetzungen für eine Schätzung gemäß § 162 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 AO erfüllt sind. Es ist anerkannt, dass Betriebsausgaben nur insoweit berücksichtigt werden können, als sie der Steuerpflichtige auf Verlangen durch Vorlage von Belegen nachweist. Die (ggf. freiwillige und im eigenen Interesse liegende) Aufbewahrung aller Belege ist im Regelfall notwendige Voraussetzung für den Schluss, dass die geltend gemachten Betriebsausgaben als durch den Betrieb veranlasst angesehen werden können.