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Wiederholte Anschluss-Außenprüfung bei Anwaltsgesellschaft ist zulässig
| Das FG München (15.3.23, 1 K 661/21) hat entschieden, dass eine weitere Außenprüfung bei einer als Großbetrieb eingestuften Anwaltsgesellschaft rechtmäßig ist. Trotz des Einspruchs der Klägerin, die sich durch die wiederholten Prüfungen belastet sah, erklärte das Gericht die Prüfungsanordnung als verhältnismäßig und nicht willkürlich. |
Die klagende Anwaltsgesellschaft, organisiert als Partnerschaftsgesellschaft, ermittelte ihren Gewinn über die Einnahmen-Überschussrechnung und war nach den Kriterien der Betriebsprüfungsordnung (BpO) als Großbetrieb eingestuft. Seit 2003 wurden bei der Kanzlei durchgehend Anschlussprüfungen durchgeführt. Für den Zeitraum 2015 bis 2018 erließ das Finanzamt erneut eine Prüfungsanordnung, gegen die die Klägerin Einspruch einlegte. Sie argumentierte, dass die erneute Prüfung nach zahlreichen vorangegangenen ohne wesentliche Feststellungen unverhältnismäßig sei, insbesondere da nur etwa 20 % der Großbetriebe tatsächlich geprüft würden.
Das FA berief sich auf die gesetzlichen Vorgaben der BpO, die regelmäßige Anschlussprüfungen für Großbetriebe vorsehen. Nachdem der Einspruch zurückgewiesen wurde, erhob die Klägerin Klage beim FG München. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Prüfungsanordnung weder ermessensfehlerhaft noch willkürlich sei. Die BpO sieht für Großbetriebe kontinuierliche Prüfungen vor, da hier die steuerlichen Verhältnisse oft komplex sind und ohne Außenprüfung schwer festzustellen. Zwar erkannte das Gericht an, dass die wiederholten Prüfungen für die Kanzlei belastend sind, jedoch seien solche Prüfungsbelastungen grundsätzlich hinzunehmen.
Nach § 193 AO und den Vorgaben der BpO können FÄ Außenprüfungen bei Großbetrieben in regelmäßigen Abständen anordnen. Diese Praxis soll sicherstellen, dass die Steuergrundlagen korrekt ermittelt werden, da insbesondere bei größeren Unternehmen komplexe Strukturen und höhere Transaktionsvolumina eine gründliche Prüfung notwendig machen. Eine Prüfungsanordnung wäre nur dann unzulässig, wenn sie willkürlich oder schikanös erfolgt, was das Finanzgericht im vorliegenden Fall jedoch verneinte.