· Nachricht · Bauvertragsrecht
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung
| Das Bundesjustizministerium hat den Referentenentwurf des „Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung“ vorgelegt. Die Neuregelungen werden voraussichtlich ab 2017 anzuwenden sein. Der Entwurf sieht Abmilderungen bei der gesamtschuldnerischen Haftung und Verbesserungen bei der Abnahme bzw. Gewährleistungsfrist vor. |
Unter anderem erhalten Architekten- und Ingenieurverträge künftig eigene Regelungen (§§ 650o bis 650s BGB). Der Gesetzgeber begründet das damit, dass die Aufgaben der Architekten und Ingenieure so vielfältig sind, dass Architekten- und Ingenieurverträge den gängigen Vertragsarten des BGB schwer zuordenbar sind und es eigenständiger Regelungen für diesen Vertragstypus bedarf. Wichtig ist auch die Neuregelung des Gesamtschuldverhältnis des Architekten/Ingenieurs mit dem Bauunternehmer Architekten/Ingenieure sollen erst dann haften, wenn der Auftraggeber dem Bauunternehmer erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat (§ 650s BGB n.F.).
Weiterführende Hinweise
- Referentenentwurf (Stand 24.9.15)
- Reform des Bauvertragsrechts von RA Dr. Andreas Schmidt, Köln (auf anwalt24.de, erschienen am 30.9.15)