· Nachricht · Beihilfe
Rückforderung einer Corona-Überbrückungshilfe II
| Hat eine Gesellschaft als Alleingesellschafterin beherrschenden Einfluss auf eine andere Gesellschaft, kann die letztere als Teil eines verbundenen Unternehmens nicht als Unternehmen im Sinn der von der europäischen Kommission genehmigten Bundesregelung Fixkostenhilfe angesehen werden. Eine Überbrückungshilfe II, die einem mit anderen Unternehmen verbundenen Einzelunternehmen ohne Rücksicht auf deren wirtschaftliche Lage nach der Bundesregelung Fixkostenhilfe gewährt wurde, ist ohne die erforderliche Billigung der Kommission, mithin unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), bewilligt worden (OVG NRW 6.3.24, 4 A 1581/23). |
Mit der Überbrückungshilfe II NRW wurden Unternehmen aller Branchen unterstützt, die wegen der Auswirkungen der Corona-Pandemie Zuschüsse zur Deckung der in den Monaten September bis Dezember 2020 anfallenden Fixkosten benötigten. Die Bewilligung der Überbrückungshilfe an die Klägerin war bereits rechtswidrig, weil sie gegen Art. 107 Abs. 1 i. V. m. Art. 108 Abs. 3 AEUV verstößt. Die bei der Kommission angemeldeten und von ihr gebilligten Regelungen zur Bewilligung von Überbrückungshilfen in Deutschland erlaubten es nicht, Überbrückungshilfen an ein einzelnes Unternehmen ausschließlich unter Berücksichtigung seiner eigenen Wirtschaftslage zu leisten, obwohl dieses Teil eines Unternehmensverbundes war. Zum anderen beruhte die Bewilligung auf falschen und unvollständigen Antragsangaben. Einschlägig war hier § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.