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  • · Fachbeitrag · Berufshaftpflicht

    Beiträge zur Haftpflicht der Sozietät sind kein geldwerter Vorteil der angestellten Berater

    | Die Beiträge einer Rechtsanwalts-Sozietät für ihre eigene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung führen bei den angestellten Rechtsanwälten nicht zu Arbeitslohn (FG Thüringen 8.11.17, 3 K 337/17, Rev. BFH VI R 12/18). |

     

    Das FG zog für seine Entscheidung ein Urteil des BFH (10.3.16, VI R 58/14, Nachricht vom 1.6.16) heran, dem ein ähnlicher Sachverhalt zugrunde gelegen hatte. Der BFH hatte in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass Vorteile, die sich lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen des Arbeitgebers erweisen, bei den Arbeitnehmern nicht zu Arbeitslohn führen. Sind die Arbeitnehmer mitversichert, verringert das das Konfliktpotenzial und dient dem Betriebsfrieden.

     

    Mit dieser Entscheidung ‒ so das FG Thüringen ‒ ist auch die frühere FG-Rechtsprechung überholt. Danach war es unerheblich, ob der Arbeitgeber selbst Versicherungsnehmer der Berufshaftpflichtversicherung ist oder ob er nur die Beiträge aus einer Versicherung des Arbeitnehmers trägt. Ebenso war unerheblich, ob der Arbeitgeber im Hinblick auf die Haftungsrisiken aller weiteren Sozien ein Interesse an einer die Mindestsumme übersteigenden Versicherungssumme für den angestellten Rechtsanwalt hatte.

     

    PRAXISTIPP | Die Entscheidung bezieht sich nur auf den Fall, dass eine Sozietät die Versicherung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abschließt, ihr eigenes Risiko abdeckt und die Versicherungsbeiträge als Versicherungsnehmerin selbst zahlt. Übernimmt die GbR Beiträge für eine Berufshaftpflichtversicherung, die ein bei ihr angestellter Rechtsanwalt selbst abgeschlossen hat, liegt nach der Rechtsprechung des BFH lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Mit der Zulassung der Revision wollte das FG dem BFH Gelegenheit geben, klarzustellen, inwieweit er von der früheren Rechtsprechung abrückt.

     
    Quelle: ID 45668678