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  • · Nachricht · Berufsordnung

    Geldstrafe wegen überhöhten Gutschriften für Anwendungsbeobachtungen

    | Nach § 32 Abs. 1 S. 1 BO-Ärzte ist es Ärztinnen und Ärzten nicht gestattet, von Patientinnen und Patienten oder Anderen Geschenke oder andere Vorteile für sich oder Dritte zu fordern oder sich oder Dritten versprechen zu lassen oder anzunehmen, wenn hierdurch der Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird. Dies gilt auch im Zusammenhang mit Anwendungsbeobachtungen. Eine unangemessen hohe Vergütung je Anwendungsbeobachtung verstößt gegen das Zuwendungsverbot nach § 32 BO-Ärzte und kann mit einer Geldbuße bestraft werden (Berufsgericht für Heilberufe Berlin, 18.5.18, 90 K 7.15 T, Beschluss). |

     

    Das Gericht hielt bereits einen Durchschnittsbetrag von 193 EUR je Anwendungsbeobachtung für überhöht. Transparency International (Positionspapier 2013) wertet Anwendungsbeobachtungen als legalisierte Korruption: Sie unterliegen nicht den Regeln und Standards für klinische Studien und erbringen demnach keine wissenschaftlich aussagekräftigen Erkenntnisse. Sie dienen primär dem Marketing und der Absatzsteigerung.

    Quelle: ID 45449851