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Ärzte dürfen nicht ungefragt Partnerapotheken vorschlagen
| Eine Online-Plattform für Fernbehandlungen darf keine Partnerapotheken benennen, da dies einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Die Nennung von Partnerapotheken auf der Website der Plattform verstößt gegen die Berufsordnung der Ärzte (LG Düsseldorf 22.3.24, 38 O 174/23). |
Eine Online-Plattform für dermatologische Fernbehandlungen darf auf ihrer Website nicht ungefragt Partnerapotheken nennen, bei denen Patienten ihre Rezepte einlösen können. Die Plattform hatte auf ihrer Website erklärt, dass Nutzer ihre Privatrezepte wahlweise zu sich nach Hause, zu einer Apotheke ihrer Wahl oder zu einer Partner-Online-Apotheke schicken lassen könnten. Dabei wurden zwei spezifische Online-Apotheken namentlich genannt.
Das Gericht stellte fest, dass die Gestaltung des Rezeptversands und die hierzu auf der Startseite gegebenen Erläuterungen gegen § 31 Abs. 2 der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte (BOnrÄ) verstoßen. Ärzte dürfen ohne triftigen Grund keine bestimmten Apotheken empfehlen. Das Urteil stellte klar, dass selbst die Nennung von zwei Apotheken als Beeinflussung der Patienten gilt, da diese dadurch subtil zu diesen Apotheken geleitet werden könnten.