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  • 27.05.2022 · Nachricht · Berufsrecht

    Die Bezeichnung „Kinderzahnarztpraxis“ kann eine zulässige Werbung sein

    | Das Verkehrsverständnis, wonach die angesprochenen Verkehrskreise bei einer Werbung mit der Angabe „Kinderzahnarztpraxis“ erwarten, dass die Ausstattung der Praxis kindgerecht ist und die dort tätigen Zahnärzte für die Belange von Kindern aufgeschlossen sind, aber nicht davon ausgehen, dass diese über besondere fachliche Kenntnisse im Bereich der Kinderzahnheilkunde verfügen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (BGH 7.4.22, I ZR 217/20, Abruf-Nr. 228912 ). |