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Eckpunkte zur Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte
| Am 13.1.15 hat Bundesjustizminister Heiko Maas die Eckpunkte zur Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte vorgestellt. Das Berufsrecht soll geändert werden, damit Syndikusanwälte auch künftig Mitglied in den anwaltlichen Versorgungswerken bleiben können. |
Hier die wichtigsten Passagen aus dem Eckpunktepapier im Worlaut:
- 1. Es soll eine - bisher fehlende - berufsrechtliche Regelung für die Tätigkeit angestellter Rechtsanwälte geschaffen werden (vgl. § 58 StBerG).
- 2. Es wird geregelt, dass der Rechtsanwalt den Rechtsanwaltsberuf als Angestellter eines anderen Rechtsanwalts, eines Angehörigen eines sozietätsfähigen Berufs oder einer Berufsausübungsgemeinschaft (§ 59a BRAO) ausüben darf.
- 3. Die Doppelberufstheorie wird aufgegeben. Es wird geregelt, dass der Rechtsanwalt, der den Rechtsanwaltsberuf als Angestellter anderer als der in Nr. 2 genannten Personen ausübt, anwaltlich tätig ist. Die Rechtsberatungsbefugnis beschränkt sich in diesem Falle auf die Beratung und Vertretung des Arbeitgebers des Rechtsanwalts (= Legaldefinition Syndikusanwalt).
- 4. Die anwaltliche Tätigkeit des Unternehmensjuristen für seinen Arbeitgeber soll zulassungspflichtig und mit der Pflichtmitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer verbunden sein. Die Pflichtmitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer ist erforderlich, damit die Befreiungsmöglichkeit von der gesetzlichen Rentenversicherung besteht.
- 5. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts kann sich auf die Tätigkeit als Syndikusanwalt beschränken. Eine - daneben ausgeübte - Tätigkeit als niedergelassener Rechtsanwalt ist zulässig, aber nicht notwendig.
- 6. Die anwaltliche Tätigkeit des Syndikusanwalts umfasst die Beratung und Vertretung in allen Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers (mit Ausnahme der unter den Nummern 10 und 11 genannten). Die Anwendbarkeit des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) wird ausgeschlossen. Erstattungsrechtlich werden Kosten für den Syndikusanwalt so behandelt wie Kosten für sonstige Vertreter des Unternehmens. Die Abgrenzung zu nichtanwaltlichen Tätigkeiten erfolgt nach denselben Grundsätzen wie beim niedergelassenen Rechtsanwalt (vgl. § 3 BRAO).
- 7. Nichtanwaltliche Tätigkeiten darf der Syndikusanwalt sowohl innerhalb als auch außerhalb des Syndikus-Anstellungsverhältnisses nach den allgemein geltenden Grundsätzen für zweitberufliche Tätigkeiten ausüben (unvereinbare Tätigkeiten gemäß § 7 Nr. 8, § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO).
- 8. Für alle Fälle der Anstellung (Nr. 2 und 3) wird geregelt, dass die anwaltliche Unabhängigkeit durch das Weisungsrecht des Arbeitgebers nicht beeinträchtigt werden darf.
- 10.Ein gerichtliches Vertretungsverbot soll künftig für die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen des Syndikus-Anstellungsverhältnisses gelten, soweit in zivil- und arbeitsrechtlichen Verfahren ein Anwaltszwang besteht. (...) Dagegen soll sich die faktische Lage in zivil- und arbeitsrechtlichen Verfahren ohne Anwaltszwang nicht ändern. (...)
Quelle: ID 43163023