· Fachbeitrag · Berufsrecht
Geringwertige Werbemittel sind Apotheken erlaubt
Eine Apotheke darf Werbemittel von geringem Wert für das Einlösen von Rezepten für rezeptpflichtige Medikamente abgeben (VG Braunschweig 23.5.12, 5 A 34/11). |
Sachverhalt
Das Gericht hob damit eine anderslautende Verfügung der Kammer auf. Der Apotheker bot seinen Kunden „Apotheken-Taler“ als Kundenbindungssystem an. Die Taler konnten entweder in der Apotheke gegen Prämien oder bei Kooperationspartnern wie eingetauscht werden. Ein Taler hatte den Wert von 0,50 EUR. Seit Herbst 2010 gab es Taler nicht nur für Einkäufe im Freiwahlsortiment oder aus anderen besonderen Anlässen, sondern auch für jedes eingelöste Rezept.
Anmerkungen und Praxishinweis
Trotz eines Verstoßes gegen die Arzneimittelpreisbindung verletzt die Aufsichtsbehörde nach Ansicht des Gerichts mit der Untersagung der weiteren Ausgabe von Apotheken-Talern den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil es sich bei dem Taler im Wert von 0,50 EUR, den der Kläger pro Rezept ausgibt, um eine nach den Wertungen des Heilmittelwerberechts zulässige Gewährung von „geringwertigen Kleinigkeiten“ handelt, die die wettbewerbsrechtliche Spürbarkeitsschwelle nicht überschreitet.