· Fachbeitrag · Berufsrecht
Schönheitschirurg darf nicht mit Vorher-Nachher-Bildern werben
| Einem Arzt ist untersagt, für sog. Schönheitsoperationen, also ästhetisch-plastische Operationen ohne medizinische Notwendigkeit, mit Fotos im Internet zu werben, die Patienten vor und nach der Behandlung zeigen (OLG Koblenz 8.6.16, 9 U 1362/15). |
Das OLG sah in den Bildern einen Verstoß gegen § 11 Abs. 1 S. 3 Heilmittelwerbegesetz (HWG) und damit auch gegen Wettbewerbsrecht gesehen hatte. § 11 Abs. 1 S. 1 Nr.5 HWG verbietet eine Werbung mit bildlichen Darstellungen nur dann, wenn diese missbräuchlich, abstoßend oder irreführend sind. Die Vorschrift wurde 2012 eingeführt und ersetzte das damalige generelle Verbot von Vorher-Nachher-Fotos. Für die Schönheitsoperationen hat der Gesetzgeber das Verbot aber mit der Einführung des § 11 Abs. 1 S. 3 HWG ausdrücklich beibehalten (BT-Drucks. 17/9341).
Das Gericht betont in den Entscheidungsgründen, dass der Gesetzgeber ein solches Werbemittel bei den medizinisch nicht notwendigen Eingriffen gänzlich verboten habe. Daran kann nach Auffassung des Gerichts weder die vorhergehende Registrierung der potentiellen Patienten per E-Mail etwas ändern noch der Hinweis, dass die Bilder nur bereits eingehend informierten Patienten zugänglich seien.
Der Gesetzgeber wolle verhindern, dass sich Menschen den mit einem Eingriff verbundenen Risiken aussetzten, ohne dass es einen medizinischen Anlass für diesen gebe. Um dieses Ziel zu erreichen, habe er verboten, mit sogenannten Vorher-Nachher-Bildern zu werben.
Schließlich ist das Verbot nach Auffassung des Gerichts sowohl mit EU-Recht als auch mit (deutschem) Verfassungsrecht vereinbar, da das Werbeverbot dem Gesundheitsschutz diene und die Einschränkungen im Hinblick darauf verhältnismäßig seien.