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Veröffentlichung schwerwiegender Verfehlungen
| Eine berufsgerichtliche Entscheidung, mit der besonders schwerwiegende berufsrechtliche Verfehlungen sanktioniert werden, darf auf entsprechender gesetzlicher Grundlage kraft richterlicher Anordnung auch nicht-anonymisiert im Ärzteblatt veröffentlicht werden (BVerfG 3.3.14, 1 BvR 1128/13). |
Einem niedergelassenen Facharzt hatte die Ärztekammer vorgeworfen, er habe gegenüber Privatpatienten Rechnungen erstellt, die nicht in Einklang mit der Gebührenordnung für Ärzte stünden. Das Berufsgericht für Heilberufe stellte fest, dass er in allen vier zur Verhandlung stehenden Fällen gegen seine Berufspflichten verstoßen habe, und erkannte auf die Entziehung des passiven Berufswahlrechts sowie auf eine Geldbuße in Höhe von 25.000 EUR. Es ordnete zudem an, dass die Ärztekammer nach § 60 Abs. 3 HeilBerG NRW berechtigt sei, das Urteil nach Rechtskraft im Ärzteblatt der zuständigen Ärztekammer zu veröffentlichen. Nach dieser Vorschrift kann „in besonderen Fällen ... auf Veröffentlichung der Entscheidung erkannt werden“. Das Landesberufsgericht für Heilberufe reduzierte die Geldbuße auf 20.000 EUR und bestätigte die weiteren Sanktionen. Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen diese beiden Entscheidungen sowie mittelbar gegen § 60 HeilBerG NRW.
Nach Auffassung des BVerfG enthält § 60 HeilBerG NRW jedoch eine verfassungskonforme Rechtsgrundlage für die Urteilsveröffentlichung. Die Berufsgerichte haben sie zudem im konkreten Fall nach verfassungsrechtlichen Maßstäben zutreffend angewendet. Eine Ermächtigung zur Veröffentlichung eines nicht-anonymisierten berufsgerichtlichen Urteils ist jedenfalls dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn es sich um vereinzelte, herausgehobene Fälle handelt. Auch ist die Verhältnismäßigkeit gewahrt, sofern die Veröffentlichung nur in einem berufsrechtlichen Medium und einmalig erfolgt.