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  • · Fachbeitrag · Berufsrecht

    Wann darf ein Nicht-Steuerberater Vorstand einer Steuerberatungsgesellschaft werden?

    Ein gelernter Bankkaufmann kann die für die Tätigkeit als Vorstand einer Steuerberatungsgesellschaft bestehende Ausnahmegenehmigung gemäß § 50 Abs. 3 StBerG nicht beanspruchen, auch wenn er durch seine Ausbildung und die anschließende Tätigkeit in dem Ausbildungsberuf eine besondere Befähigung erworben hat (BFH 18.9.12, VII R 45/11).

    Anmerkungen

    Die Ausnahmeregelung in § 50 Abs. 3 StBerG ermöglicht es Steuerberatungsgesellschaften, sich für ihre Tätigkeit den Sachverstand anderer Ausbildungen und Berufe nutzbar zu machen und auch andere Berufsträger (z.B. Landwirte, Mathematiker oder Informatiker) in die Leitungsebene berufen zu können. Dafür verlangt § 50 Abs. 3 StBerG eine besondere Befähigung auf dem Gebiet der anderen Ausbildung als in einer der in § 36 StBerG genannten Fachrichtungen. Andere Ausbildungen sind dabei nicht nur die in § 36 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StBerG genannten akademischen, sondern sämtliche Ausbildungen i.S. des § 36 StBerG. Wer aber, wie in diesem Fall der Kläger die Vorbildungsanforderungen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung erfüllt (hier: § 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG), kann die Ausnahmegenehmigung nicht beanspruchen.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2013 | Seite 6 | ID 37111180