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Weiterbildungsplanung bei befristet angestellten Ärzten in Weiterbildung notwendig
| Das LAG Baden-Württemberg (11.9.15, 1 Sa 5/15 ) hat entschieden, dass der Arbeitgeber bei Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags mit einem Arzt in Weiterbildung eine Weiterbildungsplanung erstellen muss, die zeitlich und inhaltlich auf die konkrete Weiterbildung zugeschnitten ist. |
Ursache des Streits war die befristete Anstellung der Klägerin als Weiterbildungsassistentin. In der Folge kam es zwischen den Parteien zu Unstimmigkeiten. Die Weiterbildung konnte die Klägerin in der Zeit nicht abschließen. Das LAG sieht aber eine verlässliche Weiterbildungsplanung als wichtig an. Nur dadurch kann die Beschäftigung der strukturierten und inhaltlichen Weiterbildung des Arztes dienen. Die Planung muss dabei zwar nicht Bestandteil der schriftlichen Befristungsvereinbarung sein, sie muss aber objektiv vorliegen. Im Zweifel muss der Arbeitgeber ihr Vorliegen im Prozess dann auch beweisen. In diesem Fall war das nicht möglich. In der Folge war die Befristung unwirksam und das Arbeitsverhältnis galt als auf unbestimmte Zeit geschlossen.
PRAXISHINWEIS | Auch bei einer Befristungsabrede trifft den Arbeitgeber bei Anstellung von Weiterbildungsassistenten eine besondere Pflicht zur Planung der Weiterbildung. Im Ergebnis muss er dem Arzt auch ermöglichen, diese Planung umzusetzen. Andernfalls ist die Befristungsabrede unwirksam. |
RA Christian Scur, ETL Medizinrecht, Berlin