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Keine Nichtigkeit eines Testaments zugunsten eines behandelnden Arztes
| Die Erbeinsetzung eines behandelnden Arztes führt nicht zur (Teil-)Nichtigkeit eines Testaments, selbst wenn dies gegen § 32 der Berufsordnung für Ärzte (BO-Ä) verstößt, da die Regelung primär den Arzt adressiert und kein Testierverbot für den Erblasser darstellt. Ein solcher Verstoß beeinflusst nicht die Testierfreiheit gemäß Art. 14 Abs. 1 GG. Eine solche Auslegung würde einen unangemessenen Eingriff in die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Testierfreiheit darstellen (OLG Frankfurt am Main 21.12.23, 21 W 91/23). |
Das Gericht entschied, dass die berufsständische Regelung zwar ein Verbotsgesetz i. S. d. § 134 BGB darstellt, jedoch eine verfassungskonforme Auslegung erforderlich ist. Diese Auslegung ergab, dass ein Verstoß des Arztes gegen § 32 BO-Ä die Testierung durch den Erblasser nicht nichtig macht. Das Gericht begründete dies damit, dass § 32 BO-Ä sich in erster Linie an den behandelnden Arzt richtet und kein an den Testierenden gerichtetes Testierverbot enthält. Eine solche Auslegung würde einen unangemessenen Eingriff in die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Testierfreiheit darstellen.