· Nachricht · Besteuerung ausländischer Künstler
Einbehaltungsverpflichtung des Vergütungsschuldners bei Engagement ausländischer Künstler
| Die Vergütungsschuldnerin, also die Person oder Organisation, die das Honorar an die ausländischen Künstler zahlt, ist verpflichtet, die Einkommensteuer nach § 50a Abs. 4 EStG. einzubehalten und an das FA abzuführen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die ausländischen Künstler eine Gewinnerzielungsabsicht hatten oder nicht ( BFH 25.10.23, I R 35/21 ). |
Die Einkünfte ausländischer Künstler aus Auftritten im Inland fallen unter die beschränkte Einkommensteuerpflicht (entweder nach § 1 Abs. 4 i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG oder § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG). Nach § 50a Abs. 4 EStG ist ein Steuerabzug von 25 % bei Zufluss vorzunehmen. Die Vergütungsschuldnerin haftet für den Abzug. Im Entscheidungssachverhalt wurde eine solche mit Haftungsbescheid in Anspruch genommen. Hiergegen wandte sie sich mit dem Argument, dass die ausländischen Künstler und Künstlergruppen überwiegenden ohne Gewinnerzielungsabsicht aufträten, weil sie entweder gemeinnützig seien oder aus öffentlichen Mitteln der Heimatländer finanziert würden. Das sah der BFH anders.