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Vergütung einer examinierten Krankenschwester für Betreuungsleistungen
| Die von der Betreuerin absolvierte Ausbildung zur examinierten Krankenschwester rechtfertigt keine Vergütung nach der Vergütungstabelle B. Zwar hat sie eine „abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung“ i. S. v. § 4 Abs. 3 Nr. 1 VBVG aF absolviert. Allerdings ist der auf dieser Ausbildung beruhende Erwerb besonderer und für die Betreuung nutzbarer Kenntnisse zu verneinen, weil die Ausbildung nicht im Kernbereich auf die Vermittlung betreuungsrechtlich relevanter Kenntnisse ausgerichtet war ( BGH 23.10.24, XII ZB 249/24, Beschluss). |
Die ausgebildete Krankenschwester war als berufsmäßige Betreuerin mit dem Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten, Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherern, Renten- und Sozialleistungsträgern und Entscheidung über die Entgegennahme und das Öffnen der Post für die mittellose Betroffene bestellt. Sie hatte die Festsetzung einer pauschalen Betreuervergütung auf Grundlage der Vergütungstabelle B beantragt. Die Rechtspflegerin des AG hatte die Vergütung auch auf dieser Grundlage festgesetzt. Auf die zugelassene Beschwerde der Staatskasse hat das LG die Entscheidung des AG abgeändert und die Vergütung unter Zugrundelegung der Vergütungstabelle A neu festgesetzt. Hiergegen richtete sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Betreuerin.