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  • · Fachbeitrag · Betriebs-Pkw

    Das Firmenwagen-Steuermodell „Kostendeckelung bei Leasing“ steht vor dem Aus

    | Viele Einnahmen-Überschussrechner haben in den vergangenen Jahren ein schönes Steuermodell für sich genutzt: Sie haben ihren Betriebs-Pkw geleast, im Erstjahr eine hohe Leasingsonderzahlung geleistet, diese voll als Betriebsausgabe abgezogen und dann in den Folgejahren den Privatanteil nach der 1 %-Regelung ermittelt. Aufgrund der Kostendeckelung kam es dann vielfach nur zu einem äußerst geringen Privatanteil für die Kfz-Nutzung. Doch mit diesem Modell ist nun Schluss. |

     

    • Beispiel

    Architekt Meier least einen Pkw mit einem Bruttolistenpreis von 120.000 EUR, beginnend im Dezember 2015 (Laufzeit 36 Monate). Im Erstjahr wird eine Sonderzahlung von 30.000 EUR zzgl. Umsatzsteuer vereinbart. Die monatlichen Leasingraten betragen anschließend nur noch 350 EUR zzgl. Umsatzsteuer. Meier ermittelt seinen Gewinn per Einnahmen-Überschussrechnung und zieht die Leasingsonderzahlung 2015 voll als Betriebsausgabe ab (ob bei Fahrtenbuch- oder der 1 %-Regelung; darauf soll es hier nicht ankommen). In den Jahren 2016 und 2017 wählt er die 1 %-Regelung und müsste demnach monatlich 1 % des Bruttolistenpreises (jährlich also 14.400 EUR) als Privatentnahme versteuern. Er macht jedoch die Kostendeckelung geltend und versteuert pro Jahr lediglich einen Privatanteil von zum Beispiel 6.000 EUR.

     

    Die Gestaltung ist in der Vergangenheit von den Finanzämtern regelmäßig akzeptiert worden. Das heißt: Die einmal geltend gemachten hohen Betriebsausgaben sind bei den Leasingmodellen selbst dann nicht verloren gegangen, wenn in den Folgejahren die betriebliche Nutzung gesunken ist, da das Abflussprinzip des § 11 Abs. 2 EStG gilt. Und zudem führte die Kostendeckelung zu einem weiteren Steuerspareffekt.

     

    Finanzverwaltung will das Modell nicht länger anerkennen

    Offenbar haben sich die Finanzbehörden auf Bundesebene verständig, das Modell nicht länger zu akzeptieren. Für das Beispiel bedeutet dies:

     

    • Beispiel (Fortführung)

    Die Leasingsonderzahlung ist für die Prüfung der Kostendeckelung über die Laufzeit zu verteilen. Es ist damit in 2015 lediglich 1/36 der Leasingsonderzahlung für Zwecke der Kostendeckelung mit einzubeziehen. Im Jahr 2016 sind 12/36, im Jahr 2017 ebenfalls 12/36 und im Jahr 2018 11/36 der Leasingsonderzahlung anzusetzen. Die Kostendeckelung in 2016 würde also nicht 6.000 EUR, sondern 6.000 EUR + 10.000 EUR = 16.000 EUR betragen, so dass 14.400 EUR als Privatanteil zu versteuern wären. Um Missverständnisse zu vermeiden: Die Leasingsonderzahlung selbst bleibt bei Zahlung als Betriebsausgabe voll abzugsfähig; es geht hier nur um die Kostendeckelung.

     

     

    Widerspruch zu einem BMF-Schreiben

    Leider werden nun erst wohl die Finanzgerichte zeigen müssen, ob die Haltung der Finanzverwaltung zutreffend ist. Meiner Meinung nach widerspricht die Anweisung dem BMF (18.11.09, IV C 6 - S 2177/07/10004, BStBl I 09, 1326, Tz. 5, 20). Im Beispiel unter Tz. 20 heißt es zur Kostendeckelung: „Für ein zu mehr als 50 % für betriebliche Zwecke genutztes Kraftfahrzeug (Bruttolistenpreis 35.600 EUR) sind im Wirtschaftsjahr 7.400 EUR Gesamtkosten angefallen …“. Es wird also eindeutig auf das Wirtschaftsjahr abgestellt. An keiner Stelle wird erwähnt, dass die „Gesamtkosten“ über den Leasingzeitraum verteilt betrachtet werden müssen. Eine solch großzügige Interpretation des Begriffs „Gesamtkosten“ ist daher ausgeschlossen. Doch es hilft nichts. Die Finanzämter werden sich die neue Rechtsauffassung zu eigen machen und Betroffene können nur noch den Klageweg beschreiten.

     

    PRAXISTIPP | Geht man tatsächlich davon aus, dass eine Leasingsonderzahlung für den speziellen Fall der Kostendeckelung tatsächlich über den gesamten Leasingzeitraum verteilt werden muss, so müsste konsequenterweise eine Abschlusszahlung oder Erstattung bei Leasingende für geleistete Mehr- oder Minderkilometer retrograd auf den Leasingzeitraum verteilt werden. Dementsprechend sollten Sie - je nach Interessenlage - darauf achten, dass Ihre Steuerbescheide insoweit vorläufig ergehen. Denn ansonsten kann es geschehen, dass Sie entweder während der Leasinglaufzeit oder bei Leasingende einen (zu) hohen Privatanteil versteuern, diesen aber nicht mehr korrigieren können. Ob eine Korrektur nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO möglich ist, erscheint fraglich, denn das eigentliche „Ereignis“ ist ja nicht die Abschlusszahlung oder Erstattung als solche, sondern es sind die gefahrenen (oder auch nicht gefahrenen) Kilometer.

     

    StB Christian Herold, Hertenwww.herold-steuerrat.de

    Quelle: ID 45513682