· Nachricht · Betriebsaufspaltung
Beendigung einer Betriebsaufspaltung durch unentgeltliche Grundstücksübertragung auf Gesellschafter der Betriebsgesellschaft
| Ist eine (echte) Betriebsaufspaltung begründet worden, indem ein Einzelunternehmer eine Betriebs-GmbH (Gesellschafter: Einzelunternehmer mit 75% und sein Sohn mit 25%) gegründet und anschließend das Betriebsgrundstück dieser entgeltlich zur Nutzung überlassen hat, führt die spätere unentgeltliche Übertragung des Betriebsgrundstücks auf den Sohn ‒ unabhängig vom Grund der Übertragung ‒ zur Beendigung der Betriebsaufspaltung und zur Zwangsbetriebsaufgabe des Verpachtungsbetriebs. Die im Betriebsgrundstück und in den GmbH-Anteilen des Einzelunternehmers ruhenden stillen Reserven sind unter Berücksichtigung des Teileinkünfteverfahrens und der Vergünstigung nach § 34 Abs. 3 EStG der Besteuerung zugrunde zu legen (FG Niedersachsen 1.12.21, 9 K 18/19, NZV BFH III B 6/22). |
Eine vor der Grundstücksübertragung begonnene, weitere originäre gewerbliche Tätigkeit des Einzelunternehmers verhindert diese Rechtsfolgen nur dann, wenn diese Tätigkeit zuvor bereits zum gewerblichen Verpachtungsbetrieb gehört hat, quasi als Einzelunternehmen bestehend aus zwei gewerblichen Tätigkeiten.
Wird ein weiteres Einzelunternehmen sowohl räumlich ‒ andere Geschäftsräume an anderem Ort ‒ als auch sachlich ‒ anderer Schwerpunkt ‒ wie auch buchhalterisch und bilanziell vollständig getrennt vom Besitzunternehmen geführt, sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, auch wenn einzelne sachliche und wirtschaftliche Bezugspunkte vorhanden sind, eine Verflechtung zwischen den beiden Unternehmen jedoch nicht so eng ist, dass sich die Tätigkeiten gegenseitig bedingen.
Eine neben der Verpachtung des Betriebsgrundstücks erfolgte unentgeltliche Überlassung von Know-How und Erfahrungen an die Betriebs-GmbH könnte nach Beendigung des Pachtverhältnisses allenfalls dann ein Fortbestehen der Betriebsaufspaltung gewährleisten, wenn es sich nicht um den Geschäftswert handelt, sondern um ein oder mehrere immaterielle Wirtschaftsgüter des Einzelunternehmens, die selbstständig übertragen werden können und wesentliche Betriebsgrundlagen darstellen. Zudem muss die Nutzungsüberlassung hinreichend konkret und steuerlich anzuerkennen sein.