· Nachricht · Betriebsausgaben
Fahrten zwischen Wohnung und ständig wechselnden Betriebsstätten bei Selbständigen
| Fahrtkosten eines Selbstständigen zu ständig wechselnden Betriebsstätten, denen keine besondere zentrale Bedeutung zukommt, sind mit den tatsächlichen Kosten und nicht nur mit der Entfernungspauschale anzusetzen. ( BFH 23.10.14, III R 19/13 ) |
Die Klägerin erteilte als freiberuflich tätige Musiklehrerin in mehreren Schulen und Kindergärten Musikunterricht. Sie machte die Fahrtkosten für ihr privates Kfz als Betriebsausgaben geltend und setzte für jeden gefahrenen Kilometer pauschal 0,30 EUR an. Das FA erkannte dagegen die Fahrtkosten nur mit 0,30 EUR pro Entfernungskilometer an.
Die Klage war vor FG und BFH erfolgreich. Da keinem dieser Tätigkeitsorte eine zentrale Bedeutung beigemessen werden konnte, waren diese Fälle unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung von Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzug nach den von der Rechtsprechung des VI. Senats für den Fahrtkostenabzug von Arbeitnehmern entwickelten Grundsätzen zu behandeln. Hiernach ist der Betriebsausgabenabzug nicht auf die Entfernungspauschale von 0,30 EUR für jeden Entfernungskilometer begrenzt, wenn der Arbeitnehmer auf ständig wechselnden Einsatzstellen, unabhängig vom Einzugsbereich, tätig ist. In diesen Fällen sind grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten absetzbar. Auch nach der Änderung des Reisekostenrechts zum 1.1.14 (Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts, 20.2.13) sind die Fahrtkosten zu ständig wechselnden Tätigkeitsorten also grundsätzlich unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar.
PRAXISHINWEIS | Der III. Senat des BFH hält damit an der bisherigen Rechtsprechung der für die Gewinneinkünfte zuständigen Senate zum Begriff der „Betriebsstätte“ fest (zuletzt BFH 22.10.14, X R 13/13). Im Unterschied zu der Entscheidung des X. Senats lagen im Streitfall nicht nur eine Betriebsstätte vor, sondern ständig wechselnde Tätigkeitsorte und damit mehrere Betriebsstätten. |