· Fachbeitrag · Betriebsprüfung
FA darf Größenmerkmale bei einer Personengesellschaft gesellschaftsbezogen prüfen
| Die Frage, ob die Größenmerkmale gemäß § 3 BpO bei freiberuflichen Personengesellschaften auf Grundlage einer gesellschaftsbezogenen oder gesellschafterbezogenen Betrachtung zu ermitteln sind, ist nicht klärungsbedürftig (BFH 13.12.18, VIII B 114/18). |
§§ 193 f. AO räumen dem FA bezüglich der Anordnung und des Umfangs der Außenprüfung ein Ermessen ein. In der Rechtsprechung des BFH ist dazu geklärt, dass die BpO eine auch im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Selbstbindung der Finanzverwaltung bei der Anordnung von Außenprüfungen bewirkt. Sie ist eine auf §§ 193 ff. AO bezogene ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift. Ihre Auslegung richtet sich aber nicht nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Maßstäben, sondern danach, wie die Verwaltung sie versteht und verstanden wissen will. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich darauf, ob die Auslegung durch die Behörde möglich ist. Hieraus folgt für die aufgeworfene Frage, dass allein maßgeblich ist, dass das FA die Größenmerkmale der BpO im Streitfall gesellschaftsbezogen prüft. Diese Auslegung des FA ist möglich und wäre auch in einem Revisionsverfahren nicht zu beanstanden.
Ferner wurde die Frage aufgeworfen, ob die bisherigen seit Bestehen lückenlosen Anschlussprüfungen bei der Sozietät zu einer Ungleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 des GG führen, weil die „Prüfungsdichte“ bei Großbetrieben allgemein nur bei 21,3 % liegt. Zudem wirft die Sozietät die Frage auf, ob angesichts dieser tatsächlichen Prüfungsdichte von Großbetrieben trotz der Vorgabe des § 4 Abs. 2 BpO, dass Großbetriebe lückenlos geprüft werden sollen, für die Anordnung einer weiteren Anschlussprüfung eine besondere Begründung des Auswahlermessens durch das FA notwendig gewesen wäre. Leider ging der BFH nicht auf diese Fragen ein, da sich die Sozietät nicht eingehend genug mit der Rechtsprechung des BVerfG zu Auswirkungen von Vollzugsdefiziten auseinandergesetzt habe.