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  • · Nachricht · Betriebsprüfung

    FG muss darauf hinweisen, wenn es die Schätzungsmethode ändern will

    | Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gebietet einen vorherigen gerichtlichen Hinweis gemäß § 76 Abs. 2 FGO, wenn das FG eine Schätzungsmethode anwenden will, die den bereits erörterten Schätzungsmethoden nicht mehr ähnlich ist oder die Einführung neuen Tatsachenstoffs erforderlich wird. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn das FG beabsichtigt, anstelle einer Schätzung anhand eines äußeren Betriebsvergleichs (Richtsatzschätzung) eine griffweise Hinzuschätzung in Gestalt eines ‒ an die betrieblichen Daten des Steuerpflichtigen anknüpfenden ‒ Sicherheitszuschlags vorzunehmen (BFH 21.8.19, X B 120/18). |

     

    Die Betriebsprüfung hatte die Kassenführung beanstandet. Insbesondere entsprach das ausgegebene Datenmaterial nicht den steuerrechtlichen Vorgaben und es fehlte auch die Verfahrensdokumentation für die Kasse. Die Buchführung wurde daher als formell nicht ordnungsmäßig verworfen. Es kam zu einer Zuschätzung auf Grundlage eines äußeren Betriebsvergleichs, wobei die Zuschätzung am unteren Rand des möglichen Rahmens verblieb. Einspruch und Klage hiergegen hatten keinen Erfolg. In Abkehr von der Schätzungsmethode des FA nahm das FG sogar „pauschale Sicherheitszuschläge“ vor. Das Schätzungsergebnis des FG übertraf ‒ bei weitem ‒ die Hinzuschätzungen des FA, so dass aufgrund des im finanzgerichtlichen Verfahrens geltenden Verböserungsverbots die angefochtenen Bescheide der Höhe nach unberührt blieben.

     

    Indem das FG aber die vom FA für sachgerecht gehaltene Schätzung anhand eines äußeren Betriebsvergleichs (Richtsatzschätzung) durch eine anderweitige Schätzungsmethode ersetzt hat, hat es seine Hinweispflicht aus § 76 Abs. 2 FGO nicht beachtet und verfahrensfehlerhaft eine Überraschungsentscheidung getroffen, durch die der Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes i. V. m. § 96 Abs. 2 FGO verletzt wurde. Das Urteil wurde insoweit aufgehoben und die Sache an das FG Rheinland-Pfalz zurückverwiesen.

     

    Weiterführender Hinweis:

    • Zuschätzung vermeiden ‒ Für Steuerpflichtige, die eine nicht manipulationssichere Kasse besitzen, wird der Wind immer rauer (Burkhard, DATEV magazin 24.3.22)
    Quelle: ID 48398514