· Nachricht · Betriebsprüfung
Herausgabe von Patientendaten trotz Verschwiegenheitspflicht
| Wer als Steuerpflichtiger gegenüber Patienten von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, muss die Datenverarbeitung so organisieren, dass er einerseits seinen Mitwirkungspflichten im Besteuerungsverfahren nachkommen kann und andererseits die Verschwiegenheit wahrt. Die Finanzbehörde darf auch dann auf den Datenbestand zugreifen, wenn diese Anforderung nicht erfüllt ist ( FG Baden-Württemberg 16.11.11, 4 K 4819/08 ). |
Das Finanzamt forderte bei einer Klinikbetreiberin alle steuerlich relevanten Daten (§ 147 Abs. 1 AO) auf einem Datenträger an, sowie den direkten Zugriff ins Buchhaltungssystem. Weil in den Buchungstexten die Patientennamen erkennbar seien und somit eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht drohe, wies die Klinik die Forderung zurück. Das FG gab dem Finanzamt Recht. Es sah insbesondere auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Klinik ein Strafrisiko wegen Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB) drohe.
Die Entscheidung ist auch auf (Zahn-)Arztpraxen übertragbar. Die Praxis-EDV ist also so zu organisieren, dass Patientenunterlagen und steuerrechtlich relevante Daten getrennt sind. Anderenfalls steht der Vorwurf der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht im Raum